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August 17, 2012 um 12:38 Uhr
#307184
Gast
Guten Tag,
Röntgenbilder sind zur Diagnostik in der Implantologie unerlässlich. Die rechtfertigende Indikation stellt Ihr Behandler und keine Zusatzversicherung. Es ist dabei unerheblich, ob die Versicherung einen Wunsch auf Kostenreduktion durch möglich wenige Leistungen hegt.
Die Ziffer 0530 ist als Zusatz für die ambulante chirurgische Leistung in der neuen Gebührenordnung 2012 vom Gesetzgeber festgelegt. Eine Einschränkung durch abrechenbare Verbrauchsmaterialien ist nicht vorgesehen.
mfg
Wolff
Letzte Aktualisierung am Dienstag, 13. August 2024