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Grundsätzlich denkbar wäre z.B. ein zu geringer Implantatdurchmesser, der für die Indikation (Einzelzahnversorgung im Molarenbereich) nicht freigegeben ist. Der Wunsch, bei geringem Knochenangebot auf Augmentationsmaßnahmen zu verzichten verleitet manchmal zu derartigen Entscheidungen. In solcher Konstellation wäre der Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung im Nachhinein evtl. einfach zu begründen.

Viele Grüße

Dr.J.Wollschläger

Letzte Aktualisierung am Dienstag, 13. August 2024