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Antwort auf: Kostenvoranschlag

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Kostenvoranschlag

Dr. Dr. B. Zahedi
Mitglied seit 06. 12. 2000
4044 Beiträge

Hallo,
die mittlerweile recht emotional geführte Diskussion läßt sich doch recht einfach auf die Fakten runterbrechen.
a) der Patient hat u. U. ein Interesse daran, eine möglichst preiswerte Versorgung zu erhalten. Für dieses Interesse ist er auch bereit u.U. bestehendes Vertrauensverhältnis zugunsten eines anderen Behandlers aufzulösen. Das ist sein/ihr gutes Recht. Er holt sich daher KVA´s ein. Wünschenswerterweise für ihn kostenfrei, damit er sich die beste Lösung ohne Vorab-Kostenrisiko heraussuchen kann.
b) Der potentielle Behandler erstellt einen KVA. Wenn es ein KVA für eine Privatleistung ist, hat er nach der gesetzlichen Gebührenordnung das Recht, diese in Rechnung zu stellen. Im Grunde besteht sogar die Pflicht dazu, da ärztliche/zahnärztliche Leistungen nicht unter Wert erbracht werden dürfen!
Wenn ein Behandler dies aus Dienstleistungsgründen nicht macht, finde ich das nicht verwerflich, da er damit eine Patientenzielgruppe anspricht, die dies vielleicht auch so erwartet, und damit seine eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrt.
Rechtlich korrekt ist dagegen die Rechnungsstellung für den KVA. Völlig emotionslos.
Gruß
B. Zahedi



Snowflake
Snowflake

'Im Grunde besteht sogar die Pflicht dazu, da ärztliche/zahnärztliche Leistungen nicht unter Wert erbracht werden dürfen!'

rein interessehalber: für rein private leistungen gilt also auch die goz? wie lautet den der absatz in dem die o.g. aussagen festgehalten sind?

lg snowflake



HD
HD

Ist doch völlig egal, wo was steht!
Jeder hat das Recht auf ein Entgelt für seine erbrachten Leistungen,
ob Zahnarzt, Fliesenleger oder sonstwas!



Snowflake
Snowflake

@HD

du wiederholst dich mit immer dem gleichen satz.

mich interessiert schon wie sowas festgelegt ist. steht dort: ein zahnarzt muss für alle leistungen eine gebühr erheben?

im grunde ist das egal, war reine neugier. ich persönlich werde es weiterhin so handhaben wie bisher und jeder der bezahlen möchte kann dies sicherlich auch gern tun.

lg snowflake



HD
HD

...dann bleibt für die deutschen Zahnärzte nur zu hoffen, dass es nicht allzu viele von deinem Genre gibt,
die meinen, andere arbeiten umsonst...



luzifer
luzifer

hd,
bist du besorgt, dass die zae, wenn sie die ka ohne berechnung machen, am hungertuch gehen??



Karl-Josef Mathes
Karl-Josef Mathes

Hallo Snowflake (welch poetischer Name),

das ist Gegenstand der Berufsordnung. Zum anderen hinkt Dein Vergleich mit den anderen Dienstleistern deswegen, weil die bis auf wenige Ausnahmen eine Eigenkalkulation machen können. Das kann der Zahnarzt nicht, sondern seine Preisbildung ist gesetzlich vorgeschrieben und seit 1986! nicht mehr angepasst worden.

Ansonsten ist mir reichlich egal, was andere Zahnärzte machen. Ich berechne meine Heil- und Kostenpläne, so wie der Architekt seine Planung berechnet. Denn dafür ist die Gebühr, nicht für die rein rechnerische Aufstellung. Aber jeder Zahnarzt, der glaubt, seine Planung sei nicht das Honorar wert, der kann ja darauf verzichten; jeder andere von mir aus auch.

Viele Grüße

K.-J. Mathes



Snowflake
Snowflake

hallo herr Mathes,

'Das kann der Zahnarzt nicht, sondern seine Preisbildung ist gesetzlich vorgeschrieben und seit 1986! nicht mehr angepasst worden.'

leider bekomme ich ja auf meine oben genannte frage keine antwort: für rein private leistungen gilt also auch die goz?

und wie muss ich mir die nicht vorhandene eigenkalkulation vorstellen? schreibt diese wie auch immer geartete gebührenordnung dem implantologen vor welchen preis er für welche leistung immer abzurechnen hat? dort steht also das für die leistung 'angebot für privatleistung implantat' immer ein gewisser satz zu brechnen ist?

snowflake



Karl-Josef Mathes
Karl-Josef Mathes

Hallo,

also, es gilt für Privatbehandlungen ausschließlich die GOZ und die entsprechende Gebührnordnung der Ärzte. Dort ist auch eine Position für die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes festgelegt. Sie ist mit einer bestimmten Anzahl von Punkten versehen. Jedem Punkt steht ein gesetzlich festgelegter Euro-Betrag gegenüber. Aus der Multiplikation des "Punktwertes" mit der Punkteanzahl der Leistung ergibt sich der sog. 1-fache Satz der Leistung. Dieser ist von Beginn an auch vom Gesetzgeber als rein rechnerische Größe angesehen worden. Dieser Betrag wird mit dem sog. Steigerungsfaktor, den der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen bis zum 2,3-fachen festlegen darf, multipliziert. Will der Arzt zwischen dem 2,3-fachen Satz bis zum 3,5-fachen Satz berechnen, dann muß er dies begründen. In der GOZ ist festgelegt, nach welchen Kriterien er das darf. Das darf er auch nach Erbringung der Leistung, wenn die zu begründenden Umstände vorher nicht erkennbar waren. Will er über dem 3,5-fachen Satz abrechen, dann muß darüber vor Begin der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten getroffen werden. Alles klar?

Das Dilemma mit den ständig steigenden Steigerungsfaktoren kommt daher, dass der Gesetzgeber sich seit 1986 schlicht weigert, seiner Pflicht nachzukommen, den Punktwert anzupassen, sondern, wie in vielen anderen Gebieten auch, einfach nichts tut. Das Bundesverfassungsgericht hat die Ärzte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den Weg der Erhöhung der Steigerungsfakoren gehen sollen und können.

Nochmal zur Position für den Heil- und Kostenplan: Es gibt keine Gebühr für die rechnerische Zusammenstellung irgendeines "Angebotes", es gibt eine Honorierung der ärztliche Leistung "Behandlungsplanung". Und das ist eine ganz zentrale ärztliche Leistung, deren Honorierung selbstverständlich sein sollte, denn der ganze Rest der Behandlung baut just darauf auf. Wenn die Planung nicht stimmt, dann können Sie - salopp gesagt - den Rest in die Tonne kloppen. Und es ist einfach widersinnig, dass genau diese Leistung nicht bezahlt werden soll.

Viele Grüße

K.-J. Mathes



Knapp
Knapp

...warum soll ein Kostenvoranschlag nichts kosten - wo gibt es denn sowas noch ? Im Reisebüro werden teure Broschüren mitgenommen und konkrete Angebote erstellt, in der Bauindustrie muß die Firma bezahlen einen Kostenvoranschlag abgeben zu dürfen, indem sie die Ausschreibungsbedingungen kauft (jedes mal!). usw. Ärzte scheinen da (noch) auf Wolke sieben zu schweben. Nicht daß ich der Meinung bin, das muß alles kostenlos erfolgen. Aber dann bitte überall Geld bezahlen für die Erstellung eines Kostenvoranschlages!