Bundesverfassungsgericht zur Arztwerbung: selbst Emotionen sind nicht tabu
Mit seinem Urteil vom 13.7.05 hat das BVerfG eine weitere Ausdehnung der Werbemöglichkeiten für Ärzte (damit auch Zahnärzte) ermöglicht. Selbst Aussagen, die klar auf einen Sympathieeffekt beim potentiellen Kunden resp. Patient abzielen, sind rechtlich nun nicht mehr zu beanstanden, wenn der Gesamtauftritt der Werbung einen grundsätzlich informativen Charakter hat.
Vom BVerfG wurde insbesondere zugelassen, "dass Formulierungen wie die zuvor genannte den Beschwerdeführer in einem sehr positiven Licht erscheinen lassen. Anders als von der Bundesärztekammer ausgeführt, wird durch sie auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gekennzeichnet. Dieser wird als Arzt dargestellt, der an der Stimmungslage der behandelten Patienten Anteil nimmt und sich für den Behandlungserfolg nicht nur medizinisch, sondern auch persönlich interessiert. Insoweit ist die beschriebene Werbung auch Image- und Sympathiewerbung."
Das Urteil kann man hier herunterladen (74.83 KB).

