Zahnärzten sind Vorher-Nachher-Bilder auch zur Werbung gestattet


Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 30.5.13 13 U 160/12 entschieden, dass es für Zahnärzte mit der Novelle des Heil­mittel­werbe­gesetzes (HWG) nun auch erlaubt ist, Vorher-Nachher-Bilder über zahnmedizinische Behandlungen zu veröffentlichen, auch in werbenden Anzeigen. Das früher generell für Ärzte/Zahnärzte verbotene Zeigen solcher Vorher-Nachher-Abbildungen wird nur noch bei der bildlichen Darstellung von missbräuchlichen, abstoßenden oder irreführenden Bildern über Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen aufrecht erhalten.

Im betreffenden Prozess ging es um die Bewertung von Bildern mehrerer Zahnärzte in einer Patientenzeitschrift zu Werbezwecken. In einem Artikel wurde ein Problemfall dokumentiert, wobei auch Bilder vom geöffneten Mund der Patientin vor der Sanierung, sowie nach der fertigen Behandlung mit Zahnersatz gezeigt wurden, das  "Nach der Behandlung: Starke Zähne und eine strahlende Patientin" betitelt war.

Das Landgericht Verden hatte die Beklagten im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 5b des alten Heilmittelwerbegesetzes, das zu Klagezeitpunkt noch Geltung hatte, zur Unterlassung verurteilt, da ja sämtliche "Werbung für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung der Wirkung eines solchen Verfahrens oder einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach der Anwendung" nicht erlaubt war.
Vorher-Nachher-Abbildungen nach Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes nur noch für operative plastisch-chirurgische Eingriffe verboten

Mit den im Oktober 2012 in Kraft getretenen Neuerung des Heilmittelwerbegesetzes war dieses Verbot hinfällig, denn bildliche Darstellungen von Behandlungsergebnissen sind nur dann nicht erlaubt, wenn sie "in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen" zeigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG). Vorher-Nachher-Bilder sind zudem nach § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG noch für operative plastisch-chirurgische Eingriffe verboten, der Definition nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG haben diese Operationen keine medizinische Notwendigkeit.

In dem verhandelten Fall sah  Oberlandesgericht Celle nach diesen Maßgaben keinen Verstoß gegen das aktuelle HWG. Als Kernpunkt wurde genannt, dass eine nach § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG verbotene Werbung schon deshalb nicht vorliege, da sich die Werbeaussage nicht auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit beziehe.  In der beanstandeten Werbung war es zwar auch darum gegangen, die wiedererlangte Attraktivität der Patientin hervorzuheben, allerdings war es unzweifelhaft, dass für die zahnmedizinische Sanierung eine medizinische Indikation bestand. Eine abstoßende bildliche Darstellung konnte das Gericht nicht feststellen. Das Foto der Frontzähne hatte darüber hinaus nur ein eher kleines Format und somit schemenhafte Darstellung. Dass die Lippen mit einem zahnärztlichen Instrument angehoben wurden, um die Zähne besser erkennbar zu machen, sei eine übliche zahnärztliche Maßnahme. Insgesamt – so urteilten die Richter – läge die Darstellung mit der eher reduzierten Ablichtung "noch im Bereich des Erträglichen".

Letzte Aktualisierung am Mittwoch, 10. Juli 2013