Juristische Aufarbeitung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – GOZ Rechnungsformular rechtswidrig


Die Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer

(BZÄK) hat im vergangenen Herbst den Vorstand damit beauftragt, die

novellierte GOZ verfassungsrechtlich prüfen zu lassen und eine Klärung

vor dem Bundesverfassungsgericht herbeizuführen. Auch die Bayerische

Landeszahnärztekammer (BLZK) erhielt aus Anlass der versäumten Anpassung

des Punktwertes der GOZ von ihrer VV den Auftrag, die Verordnung auf

ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz untersuchen zu lassen.

 

Von Anfang an haben BZÄK und BLZK bei der Umsetzung dieser Aufträge eng kooperiert.

Die

BLZK hat Prof. Dr. Helge Sodan, die BZÄK Prof. Dr. Gregor Thüsing mit

einer juristischen Aufarbeitung der GOZ beauftragt. Die GOZ hat für den

Berufsstand eine so überragende Bedeutung, dass sie eine Analyse aus

verschiedenen Blickwinkeln unbedingt verdient.

Am 04. September 2012 hat Prof. Thüsing, u.a.

Mitglied des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im

Gesundheitswesen, dem Vorstand der BZÄK einen Bericht über die

Ergebnisse seiner Prüfung gegeben. Prof. Thüsing wies darauf hin, dass

eine Verfassungsbeschwerde nur durch einen von der GOZ betroffenen

Zahnarzt möglich sei. Kammern und Bundeszahnärztekammer fehle es

insoweit an der Beschwerdebefugnis.

Am 05. September 2012 haben die

BLZK und Prof. Sodan in einer Pressekonferenz das dortige Gutachten

vorgestellt. Mit der Rechtsverordnung zur Änderung der Gebührenordnung

für Zahnärzte, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Dezember

2011 erlassen hatte, habe der Verordnungsgeber seinen gestalterischen

Spielraum überschritten, erklärte Sodan im Rahmen der Pressekonferenz.

Die BZÄK wird das weitere Vorgehen nunmehr im Rahmen

der Bundesversammlung am 09./10. November 2012 in Frankfurt beraten.

Bei dieser wird Prof. Thüsing den Delegierten einen Bericht über das

Ergebnis seiner Analyse geben. Gegenstand dieses Berichts wird zugleich

die juristische Aufarbeitung des neu eingeführten maschinenlesbaren

Rechnungsformulars sein, das – unterstützt und begleitet durch die BZÄK –

ebenfalls gerichtlich überprüft werden soll. Da das Rechnungsformular

eindeutig nur Interessen Dritter bediene ist dieses Formular nach

Einschätzung von Prof. Thüsing rechtswidrig. Thüsing, Mitglied des

Vorstands der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit, stellt

fest, dass das als Anlage 2 der GOZ angefügte Rechnungsformular nicht

von § 15 ZHG erfasst und damit unzulässig ist. Zudem sei es

datenschutzrechtlich bedenklich. Da es allein der maschinellen Erfassung

äußerst sensibler Patientendaten diene, verstoße die Anlage 2 gegen die

Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

Letzte Aktualisierung am Montag, 24. September 2012