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Vorsicht bei Herstellerrabatten für Implantate: Weitergabe an Patienten notwendig!
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DZW vom 2.12.04
Arztrechts-Experte Rechtsanwalt Uwe H. Hohmann warnt vor „Zwischenhandelsgewinnen“ bei Implantaten und Laborleistungen:
Scheinbar nichts aus den Rabatt-Skandalen bei Laboren gelernt

Erst vor wenigen Wochen hat das ZDF-Politmagazin Frontal 21 angebliche „Manipulationen“ bei Altgoldverarbeitung und bei Legierungsrabatten mit vermuteter Steuerhinterziehung, aber auch die Gewährung hoher Rabatte bei Legierungseinkäufen angeprangert, die nach Meinung des ZDF-Magazins eigentlich an die Patienten weitergegeben werden müssten.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat der Verpflichtung zur  Weitergabe von Rabatten bei Privatversicherten widersprochen. Nun gibt es Hinweise, dass eine Sonderkommission der Kriminalpolizei (Soko Dental) und eine Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen versuchen, Licht in die  „Rabattgeschäfte mit Implantaten“ bei Zahnärzten zu bringen. Diese werden meist über Handelsgesellschaften abgewickelt, den Zahnärzten werden bis zu 50 Prozent und mehr vom Listenpreis rückvergütet. Ob Zahnärzte mit Rabatten aus einer eigener Firma „im sicheren Hafen sind“, das durchleuchtet der Kölner Arztrechts-Experte RA Uwe H. Hohmann.
Hohmann zeigt aus der Situation der Praxen heraus Verständnis, dass Zahnärzte von „Rabatten des Dentalhandels profitieren möchten“. Es ist aber nach den Gebührenordnungen „nicht zulässig, Auslagen für Implantate höher als tatsächlich bezahlt in Rechnung zu stellen“, so Hohmann, der warnt: „Es werden Zahnarztpraxen-Mengenrabatte vom Implantatherstellern und damit die Herabsetzung des Kaufpreises angeboten sowie Naturalrabatte, also eine zusätzliche kostenlose Lieferung von Implantaten. Diese müssten auf die Gesamtlieferung umgerechnet oder für Sozialfälle verwandt werden. Sicher ist manchmal die Umrechnung auf die Lieferungen in der Vergangenheit schwierig, weil die im Folgejahr gegebenen Rabatte für Lieferungen aus dem vergangenen Jahr stammen und die Rechnungen längst abgeschlossen sind.“
Hohmann führt weiter aus: „Die Folgen sind bekannt: Straftatbestand des Betrugs, Infektion der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit durch die gewerblichen Einnahmen und Umsatzsteuer- beziehungsweise Gewerbesteuerberechnung für die gesamten Einnahmen der Praxis, es entstehen ungeheure Belastungen.“
Da die Rabatte des Dentalhandels keine „Peanuts“ – auch nicht nach neuerem deutschen Sprachgebrauch – sind, sondern man von einem Gesamtvolumen von 100 Millionen Euro spricht, sind alle Beteiligten erfindungsreich, um die Vergünstigungen dennoch legal vereinnahmen zu können.
Eine solche Firmengründung hat also nur dann Aussicht, auf längere Sicht zu bestehen, wenn über den Einkauf der Implantate hinaus weiterer Dentalhandel oder sonstiger Handel stattfindet und der Zahnarzt keinerlei Einfluss auf die Gesellschaft hat. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft dem Zahnarzt keinerlei Zahlungen oder Vergünstigungen gewährt und der Firmeninhaber – und sei es die Ehefrau – alleine über die Gewinne der Gesellschaft verfügt.
Irgendwann wird sicherlich auch ein Richter darüber zu entscheiden haben, ob es als Vorteil zwischen Praxis und Firma ausreicht, dass die Ehefrau ob der Gewinne weniger Taschengeld oder keinen Unterhalt mehr benötigt“, zu dieser Konstruktion.
Letzte Aktualisierung ( Montag, 23. Juni 2008 )
 

 
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