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Urteil zur standeswidrigen Internetwerbung
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Neuere Urteile zur Präsentationsmöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten haben zu einer weitgehenden Liberalisierung der Selbstdarstellung geführt. Vorreiter für diesen Prozess bleibt das Internet, wobei der Bogen in einigen Fällen zwangsläufig überspannt wird. Das OLG Köln hat in diesem Zusammenhang zumindest Stellung bezogen, was den Rahmen des Erlaubten sprengt:
Die Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger Werbung wird überschritten, wenn sich ein Zahnarzt in seiner in das Internet eingestellten Selbstdarstellung als Spezialisten in allen oder nahezu allen Bereichen der Zahnmedizin anpreist und seine Teilnahme an zahlreichen in- und ausländischen Fortbildungsveranstaltungen, seine Referententä;tigkeit, seine Mitgliedschaft in namhaften Fachverbänden sowie seine Beteiligung an Zertifizierungen zu bestimmten Tätigkeitsschwerpunkten herausstellt. Eine derart übertriebene Internetwerbung ist dem Zahnarzt nicht erlaubt.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 127/00
Letzte Aktualisierung ( Freitag, 20. Juni 2008 )
 

 
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Re:Zweiteingriff nach fehlgeschlagenem Sinuslift?
09.05.12, 09:46 von Borrmann
Ich würde jetzt auf Nummer "sicher" gehen. Als aller erstes AUFKLÄREN und DOKUMENTIEREN!! 1. Impl  (weiter...)

Zweiteingriff nach fehlgeschlagenem Sinuslift?
08.05.12, 18:45 von ubauer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Anfang März berichtete ich von einer Impl.-Lockerung nach ext.  (weiter...)

Re:Implantatsystem unbekannt -> Türkei
27.04.12, 15:55 von ZA Albrecht
Moin. Ohne unfreundlich klingen zu wollen - das wusste ich auch schon. Vielleicht frage ich  (weiter...)

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