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zum PatientenforumTitan Allergie / Lösung
23.05.13, 21:16 von ceznili
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Re:Implantat lingual geneigt
22.05.13, 22:22 von Hilda
@RW Ich finde Ihre Beiträge sehr interessant. Als Zahntechniker ergänzen (weiter...)
Re:Provisorium... oder Hassvisorium
22.05.13, 21:24 von Cori
Kann dich gut verstehen. Trage jetzt 1 1/2 Jahre so (weiter...)
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| OLG Koblenz: Bei der Implantataufklärung reicht einfacher Texthinweis auf Nervschädigung nicht aus |
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Ein Arzt muss seinen Patienten vor einer Operation umfassend und
sachgemäß über seltene, den Patienten aber erheblich
beeinträchtigende Risiken des Eingriffs aufklären. Besteht etwa bei
einer zahnärztlichen Versorgung mit Implantaten die seltene, aber
gravierende Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung, ist der
Patient über Inhalt und Tragweite dieser möglichen Folge hinreichend zu
informieren.
In einem Zivilprozess muss der Arzt beweisen, dass er den Patienten nach
diesen Vorgaben korrekt aufgeklärt hat. Der bloße Hinweis
„Nervschädigung“ in einem schriftlichen Aufklärungsformular ist dabei
ohne weitere Erläuterungen im Aufklärungsgespräch unzureichend. Er
verdeutlicht nicht genügend, dass ein nicht mehr zu behebender
Dauerschaden eintreten kann. Dies hat der 5. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Beschlüsse vom 6. Juli und 22.
August 2012; Az.: 5 U 496/12), der damit das vorinstanzliche Urteil des
Landgerichts Trier vom 28. März 2012 bestätigt hat.
Der beklagte Zahnarzt setzte der Klägerin im Jahre 2008 zwei Implantate ein. Infolge des Eingriffs leidet die Klägerin unter einer dauerhaften Nervschädigung. Sensibilitätsstörungen und Schmerzen insbesondere beim Kauen beeinträchtigen sie täglich. Die Klägerin hat dem beklagten Arzt u.a. vorgeworfen, sie über die Behandlungsrisiken und Behandlungsalternativen nicht hinreichend aufgeklärt zu haben. Das Landgericht hatte der Klägerin u.a. ein Schmerzensgeld von 7.000,- € zugesprochen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Arztes hatte nun vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Der Senat bestätigte, der Beklagte habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, die Klägerin über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt zu haben. Die Ärztin, die das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin führte, habe sich an den konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern können. Und auch durch das schriftliche Formular sei keine hinreichende Aufklärung der Klägerin erfolgt. Zwar stand im schriftlichen Aufklärungsbogen, die Behandlung berge das Risiko der „Nervschädigung“. Daraus – so der Senat – erschließe sich dem Patienten aber nicht, dass die Nervschädigung zu einem dauerhaft verbleibenden Schaden mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen führen könne. Auch wenn ein solcher Dauerschaden ein seltenes Risiko sei, müsse der Arzt umfassend über die Folgen aufklären, weil die Komplikation die weitere Lebensführung der Patientin besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen könne. Wegen der unzureichenden Aufklärung habe die Klägerin – die bei ordnungsgemäßer Information eine andere Behandlung gewählt hätte – in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt, was zur Haftung des Beklagten für die schädlichen Folgen der Behandlung führe. |
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bei Beantragung eines Zuschusses für Zahnersatz (Heil- und Kostenplan) bei der gesetzlichen Krankenkassen dieser immer den gleichen Betrag ausmacht, egal ob Sie sich für ein Implantat, eine Brücke oder einen herausnehmbaren Zahnersatz entscheiden? Das ist dann der sogenannte Festzuschuss. Dieser lässt sich allerdings durch regelmässige Zahnarztbesuche in den letzten 5 Jahren (um 20%) bzw. 10 Jahren (um 30%) steigern. |




