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SG Aachen: Gesetzliche Krankenkasse nicht zur Übernahme von Zahnimplantaten bei Contergan-Geschädigten verpflichtet
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Das Sozialgericht Aachen entschied in seinem Urteil vom 1.2.11, dass Implantologische Leistungen grundsätzlich kein Teil des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen, das gilt auch für den Fall eines Contergan-Geschädigten, der auf Übernahme der Kosten einer Implantatbehandlung geklagt hatte. Die gesetzlich festgelegten Ausnahmeindikationen für die Kostenübernahme von Implantaten setzen unter anderem spezielle Grunderkrankungen im Kieferbereich, zu denen die Conterganschädigung nicht gehört, sowie nicht mögliche Zahnersatzlösungen ohne Implantate voraus.

Das Gericht folgte durchaus dem Vortrag des Klägers, dass die beklagte Erforderlichkeit einer Zahnersatzversorgung durchaus auch und nicht unwesentlich auf die Conterganschädigung zurückzuführen ist. Die Missbildung der oberen Extremitäten zwingt die Geschädigten verstärkt ihre Zähne (z.B. beim Öffnen von Flaschen) zu nutzen. Dadurch ist herkömmlichen herausnehmbaren Zahnersatz ein weitreichendes Problem. Trotzdem käme laut Richterspruch eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen nicht in Frage, da die klaren Vorgaben der Behandlungsrichtlinie eine solche ausschliessen.  Allerdings, so liessen es die Richter offen, könne hier der Staat für Personen mit conterganbedingten Missbildung eine Erweiterung seiner Verpflichtungen für Folgeschäden dieser Art durch höhere Leistungen der "Conterganstiftung für behinderte Menschen" oder aber andere steuerfinanzierte Hilfen in Betracht ziehen.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 01.02.2011
S 13 KR 235/10

©implantate.com 2011

Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 22. März 2011 )
 

 

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