Schnäppchenangebote für Bleaching und professionelle Zahnreinigung über Groupon unzulässig

Geht man auf die Webseiten der www.Groupon.de, werden Kunden mit hohen Produktrabatten und günstigen Städtereisen gelockt. Deals und Schnäppchen für Restaurants, Beauty, Tickets, Reisen sowie einer großen Anzahl weiterer Produkte sollen den Besucher der Webseite zur Registrierung mit seinen persönlichen Daten bewegen. Finden sich anschließend genügend Interessenten für ein bestimmtes Angebot, werden dafür Rabatte erteilt. Groupon profitiert von den Provisionen, die durch die Rabattangebote entstehen.

Betrachtet man sich aktuell die im Vergleich um bis zu 60-80 Prozent vergünstigten Kosmetikangebote für Hyaluron-Injektionen, Kosmetische Zahnaufhellungen, Kryolipolysen oder auch für Anwendungen im Grenzbereich zwischen Medizin und Heilpraktik, wie beispielsweise Hypnosen oder chiropraktische Therapien, ist man zunächst entzückt, gleichzeitig drängt sich bei manchen Angeboten zwangsläufig die Frage nach dem sprichwörtlichen Haken oder der Seriosität auf. Werden die Maßnahmen durch Fachpersonal durchgeführt? Trägt sich die Leistung für den Anbieter überhaupt, wenn diese durch Fachpersonal erfolgt, oder muss er zwangsläufig auf weniger gut ausgebildetes Hilfspersonal zurückgreifen, um die Leistung erbringen zu können? Kann die kosmetische Maßnahme ohne Berücksichtigung meiner individuellen Krankengeschichte überhaupt durchgeführt werden? Doch nicht nur für heilpraktische Leistungen, sondern auch für bestimmte zahnärztliche Behandlungen und Begleitleistungen, die nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen werden, werden auf der Groupon-Plattform Rabatte angeboten.  

Die Zahnärztekammer Nordrhein (ZÄK NR) ist in ihrer Funktion als berufsständische Organisation gegen die Angebote zahnärztlicher Leistungen zu stark rabattierten Tagespreisen einiger im Kammerbereich Nordrhein niedergelassener Zahnärzte gerichtlich vorgegangen. Der Vorwurf lautete, dass es sich bei den bis zu 90 Prozent reduzierten Preisen für Zahnaufhellungen (Bleaching), Professionelle Zahnreinigungen (PZR), kieferorthopädische Behandlungen, Implantatversorgungen, prothetische oder konservierende Therapien um berufsrechtlich und wettbewerbsrechtlich unzulässige Angebote handele. 

Obwohl Werbung für Ärzte und Zahnärzte seit der in 2002 geänderten Musterberufsordnung (§ 27 MBO) in Form von sachlicher berufsbezogener Information grundsätzlich zulässig ist, erschienen der ZÄK NR die Groupon-Deals für Mediziner und Zahnmediziner unangemessen. Die rabattierten Angebote hätten nichts mehr mit (zahn-)medizinischer Berufsausübung zu tun, sondern es drohe die Gefahr, dass Patienten durch die hohe Rabattierung zur Inanspruchnahme womöglich (zahn-)medizinisch nicht notwendiger Leistungen verführt würden. 

Im abschließenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Beschluss 17.11.2014, Az. I ZR 183/13, in Revision gegen das Urteil des KG Berlin vom 09.08.2013, Az. 5 U 88/12) wurde nun in dritter und letzter Instanz entschieden, dass die Groupon GmbH nicht mehr für zahnärztliche Leistungen werben darf.

 

Quelle: Zahnärztekammer Nordrhein (ZÄK Nordrhein), Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) vom 17.11.2014, Az. I ZR 183/13.

Letzte Aktualisierung am Montag, 19. Januar 2015

Aktuelle Implantat-Themen 

Kann ein Zahn noch gerettet werden? 

Noch bevor man über Zahnersatz diskutiert: An der Stelle wo vielleicht ein Implantat hin soll, stand oder steht sogar noch ein Zahn. Wann kann man ihn noch retten, wann ist es für den Zahn zu spät? Damit beschäftigt sich unser Kapitel: Wann muss ein Zahn raus?  Wenn er stark zerstört ist, kann eine Überkronung den Zahn erhalten. Welches Material und welche Technik bei der Kronenversorgung (Vollkeramikkrone, Verblendkrone oder Goldkrone) hat dann welchen Vorteil?