LogIn
implantate.com arrow Implantologie aktuell arrow Residenzpflicht für Ärzte - Wie schnell muss der Arzt im Notfall in seiner Praxis sein?

Residenzpflicht für Ärzte - Wie schnell muss der Arzt im Notfall in seiner Praxis sein?
Lesezeichen auf FacebookLesezeichen auf TwitterLesezeichen auf Google
PDF Drucken E-Mail
Bekanntlich unterliegt ein Vertragsarzt der sogenannten Residenzpflicht, die in § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung Ärzte) statuiert ist. Hierunter wird die Pflicht des Vertragsarztes verstanden, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er für die ärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht. Wie ist nun diese wenig griffige Beschreibung des Gesetzgebers zu verstehen, dass der Arzt am Vertragsarztsitz zur Verfügung stehen muss? In welcher Entfernung kann er sich noch häuslich niederlassen, ohne diese gesetzliche Vorgabe zu missachten?

In der Vergangenheit ist diese Frage selbst von den zuständigen Zulassungsgremien uneinheitlich beantwortet worden. Ist die Zeitdauer maßgeblich, die ein Arzt von seinem Wohnsitz zur Praxis benötigt? Oder ist auf die zurückzulegende Strecke abzustellen? Gelten diese Maximalentfernungen oder Fahrzeiten für alle Ärzte gleichermaßen? Das Gesetz gibt hierauf leider keine Antwort.




Konkretere Massstäbe vom Bundessozialgericht


Im November 2003 hat sich nun das Bundessozialgericht (BSG) mit diesem Problem befasst. In seinem Urteil (BSG Az: B 6 KA 2/03 R) gibt das Gericht den Betroffenen konkretere Maßstäbe an die Hand, um zu beurteilen, ob ein Arzt seiner Residenzpflicht genügt. Freilich konnte eine verbindliche Kilometerangabe oder Zeitangabe für alle Arztgruppen von den Bundesrichtern nicht gegeben werden. Denn letztlich muss stets eine Einzelfallbetrachtung erfolgen, um den verschiedenartigen Verhältnissen Rechnung zu tragen, damit nicht alle Ärzte ungerechtfertigter Weise "über einen Kamm geschoren" werden.

Das Bundessozialgericht stellt heraus, dass eine Abwägung der verschiedenen Interessen vorzunehmen ist. Zum einen seien objektive Umstände zu ermitteln, wie die tatsächliche Entfernung in Kilometern und die für den Weg benötigte Zeit. Zum anderen sind aber auch stets die Belange des Patienten, also die gute Erreichbarkeit des Arztes, mit dem Interesse das Arztes abzuwägen, eine möglichst geringe Einschränkung seines Rechts auf freie Wohnungswahl hinnehmen zu müssen. Für die Abwägung ohne Belang ist jedoch nach Auffassung der Bundesrichter die Versorgungsstruktur in einem bestimmten regionalen Bezirk. Das bedeutet, eine bessere oder schlechtere Versorgungsstruktur in dem Bezirk, in dem der Arzt seinen Sitz hat, kann keinen Einfluss darauf haben, in welcher Maximalentfernung der Vertragsarzt von seinem Sitz wohnen darf.

Die Residenzpflicht erfüllt demnach nicht einen bloßen Selbstzweck. Sie dient vielmehr dazu, sicherzustellen, dass die mit dem Vertragarztstatus übernommenen Pflichten, in der Praxis Sprechstunden abzuhalten und für den Patienten - auch außerhalb der Sprechzeiten - erreichbar zu sein, vom Vertragsarzt wahrgenommen werden können. An diesem Zweck hat sich die Konkretisierung der Residenzpflicht zu orientieren.

Eine ordnungsgemäße vertragsärztliche Versorgung kann demnach nicht mehr sichergestellt sein, wenn der Arzt mehrere hundert Kilometer von seiner Praxis entfernt wohnt. Andererseits kann aus der Residenzpflicht auch keine Verpflichtung des Arztes gefolgert werden, in dem Ort oder Ortsteil wohnen zu müssen, in dem er seine Praxis betreibt. Der Wohnort muss auch nicht so gewählt werden, dass der Vertragsarzt seine Patienten - und sei es nur im Notfall - auch an seinem Wohnort oder gar in seiner Wohnung behandeln kann.




Anforderungen nicht für alle Ärzte gleich hoch


Im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall eines psychotherapeutisch tätigen Arztes hatte das Gericht entschieden, dass der Arzt den Anforderungen der Residenzpflicht genügt, wenn er im Normalfall seine Praxis von zu Hause aus innerhalb von 30 Minuten erreichen kann.

Jedoch kann diese Zeitspanne nicht schematisch für alle Ärzte gelten. So ist es einleuchtend, dass ein Hausarzt schneller erreichbar sein muss, als zum Beispiel ein Laborarzt oder Pathologe. Für solche Arztgruppen, die nicht unmittelbar patientenbezogen tätig sind, können also weitere Maßstäbe angesetzt werden. Bei Arztgruppen hingegen, für die sogar ein organisierter Notfalldienst eingerichtet ist, ist von einem erhöhten Bedürfnis der schnellen Erreichbarkeit auszugehen. Daher sind dort die Maßstäbe an die Residenzpflicht entsprechend strenger anzulegen. Schließlich weisen die Richter auch darauf hin, dass die Residenzpflicht weniger streng zu handhaben sein kann, wenn der Arzt in einer größeren Gemeinschaftspraxis tätig ist und hierdurch sichergestellt wird, dass zu den angekündigten Sprechstundenzeiten für den Patienten immer ein Arzt zur Verfügung steht.
Quelle: Doccheck www.doccheck.de
Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 24. Juni 2008 )
 

 
Anzeige
Anzeige

ÄrzteForum

zum Implantologie-Forum für Ärzte/Zahnärzte

Re:Zweiteingriff nach fehlgeschlagenem Sinuslift?
09.05.12, 09:46 von Borrmann
Ich würde jetzt auf Nummer "sicher" gehen. Als aller erstes AUFKLÄREN und DOKUMENTIEREN!! 1. Impl  (weiter...)

Zweiteingriff nach fehlgeschlagenem Sinuslift?
08.05.12, 18:45 von ubauer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Anfang März berichtete ich von einer Impl.-Lockerung nach ext.  (weiter...)

Re:Implantatsystem unbekannt -> Türkei
27.04.12, 15:55 von ZA Albrecht
Moin. Ohne unfreundlich klingen zu wollen - das wusste ich auch schon. Vielleicht frage ich  (weiter...)

RSS- Symbol Aktuelles für ZahnÄrzte
Aktuelle Fachinfos und wissensch. Updates.