Contergan-Schäden nicht im Ausnahmekatalog der Krankenkassen: keine Kostenübernahme für Zahnimplantate

Ein Mann aus einer Stadt in NRW mit Conterganschädigung beantragte bei seiner gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme für zwei Implantate. Als Opfer des Anfang der Sechziger Jahre bekannt gewordenen Contergan-Skandals, bei dem das rezeptfreie Beruhigungs- und Schlafmittel Contergan mit dem Wirkstoff Thalidomid Föten von schwangeren Frauen schädigte, bestanden bei dem Kläger Missbildungen an beiden Händen. Aufgrund einer später aufgetretenen Kopfverletzung war der Mann zusätzlich in der Geschicklichkeit der  Hände eingeschränkt.

Er hoffte daher, dass die Krankenkasse sich aufgrund seiner Körperbehinderung für eine Ausnahmeregelung entschied und den festsitzenden, implantatgetragenen Zahnersatz bewilligte. Seine Begründung führte insbesondere die seit seiner Kindheit bestehende, verstärkte Abnutzung der Zähne als Ersatz für seine fehlenden Hände auf, die er beispielsweise beim Flaschenöffnen zur Hilfe nehmen müsste.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag auf volle Kostenübernahme ab, bot aber an, aufgrund des Härtefalls dem schwerbehinderten und schwer pflegebedürftigen Mann das Doppelte des sonst für Implantate üblichen Festbetrags zu zahlen. Dies waren 579 Euro von den Gesamtkosten von insgesamt 4.608 Euro für zwei Implantate plus Aufbauten. Daraufhin klagte der Mann.
Das Landessozialgericht NRW in Essen entschied menschlich überraschend gegen den Kläger. Das Urteil begründeten die Richter damit, dass die Conterganschädigung in dem Katalog des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) nicht als besonderer Ausnahmefall (Ausnahmeindikation) aufgeführt sei, der die Kostenübernahme für die Implantatversorgung erlaube.

Quelle:
juraforum.de LSG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: L 5 KR 95/11

Letzte Aktualisierung am Freitag, 10. April 2015

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