Lexikon

Steigerungsfaktor

Honorare für ärztliche und zahnärztliche Privat-Leistungen, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ 2012) erbracht werden, setzen sich zusammen aus:

  • der Punktzahl für die Bewertung der Leistung selbst

  • dem Punktwert als theoretische Anpassung z.B. für Inflationsentwicklungen (unverändert in den letzten 25 Jahren) und

  • dem Steigerungsfaktor, der als Multiplikator für die erbrachte Leistung zur Anpassung an den Schwierigkeitsgrad der Leistung im individuellen Fall dient.

Dieser Steigerungsfaktor hat nach §5 Abs. 2 der GOZ einen grundsätzlichen Rahmen, der den Faktor 1 nicht unterschreiten und den Faktor 3,5 nur unter bestimmten Bedingungen überschreiten darf. Der 2,3fache Satz gilt als Mittelsatz für eine Leistung (z.B. das Ziehen eines Zahnes) von durchschnittlichem Schweregrad und Aufwand. Oberhalb des 2,3fachen-Satzes bis zum 3,5fachen Satz muss eine Begründung durch den Zahnarzt für die erhöhte Schwierigkeit angegeben werden. Das ist von Bedeutung für die eventuelle Erstattung durch einen privaten Krankenversicherer (PKV) bzw. die Beihlife.
Jenseits des 3,5fachen Satzes ist eine gesonderte vertragliche Vereinbarung vor Beginn der Behandlung vorgeschrieben. Eine Erstattung des ärztlichen/zahnärztlichen Honorars oberhalb des 3,5fachen Satz wird von einer PKV meist nicht, von der Beihilfe keinesfalls übernommen.

Volltext des §5 Abs. 2 der GOZ

"Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen."