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Versicherung erstattet Tutoplast der Fa. Tutogen
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Aktuelle Rechtslage scheint Früchte zu tragen

Nach längerer und vor allem friedlicher Diskussion der Fa. Tutogen über den RA Dr. Gurgel (Kanzlei Ratajczak & Partner) erklärte sich eine große Versicherung mit Schreiben vom 3.9.2007 bereit, dieses Material als erstattungsfähig anzuerkennen, da es sich um ein Arzneimittel handelt.

Tutoplast Spongiosa ist ein aus humanen Femurköpfen gewonnenes Material für den Einsatz bei augmentativen Verfahren im Rahmen implantologischer oder parodontologischer Eingriffe.

Die DKV weist darauf hin, dass im Versicherungsfall das Material genau bezeichnet werden muss und die Erstattung abhängig ist vom Versicherungstarif und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

Die Anerkennung dürfte auf einschlägigen Urteilen letzter Zeit beruhen. Hier waren die Einwände der Versicherungen zur wissenschaftlichen Anerkennung mehrfach zurückgewiesen worden, zuletzt im Urteil des LG Köln (7.2.2007, 23 O 458/04). Das Gericht hielt sich zum einen an das Alpha-Urteil des BGH von 2003, nach dem der VN nicht die kostengünstigste Variante wählen muss.

Gleichzeitig stellte das Landgericht fest, dass die Forderung der Kostenerstatter nach wissenschaftlichen Studien an relevanten Patientenzahlen mit Langzeitergebnissen heutzutage nicht mehr haltbar sei; dies würde die Entwicklung unnötig hemmen. Es reiche aus, wenn "nennenswerte Rückmeldungen über Fehler eines Produktes" nicht bekannt seien.

Es ist daher zu hoffen, dass auch andere augmentative Materialien von Mitbewerbern ihre Anerkennung finden – die aktuelle Rechtslage dürfte für die Patienten sprechen.

Juristisch überprüfte Textbausteine für die Korrespondenz mit Kostenerstattern mit aktuellen Urteilen rund um die Augmentation und alle anderen Bereiche der Zahnmedizin: www.juradent.de
 

 

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