LogIn
Krone nach 221 GOZ auf präpariertem Implantatpfosten
Lesezeichen auf FacebookLesezeichen auf TwitterLesezeichen auf Google
PDF Drucken E-Mail
Oder nur auf Pfosten nach 220 GOZ?

Krone auf beschliffenem Implantat nach GOZ 221

Die Versicherung hat für die Erstattung der Implantatkronen statt der Position 221 nur die Position 220 GOZ anerkannt.

Die Pos. 220 beinhaltet entweder eine sog „Tangententialpräparation“ ohne Stufe oder eine Implantatkrone; für letztere sind eine Präparation und auch oft eine zusätzliche Abformung nicht erforderlich.

Vorliegend mussten jedoch sog. Präparierpfosten für die Aufnahme der Implantat-Kronen separat beschliffen werden, es wurde eine zirkuläre Stufe geschaffen und eine Abformung vorgenommen.

Dies bedeutete einen zusätzlichen zeitintensiven Arbeitsschritt; diese Leistung ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben.

Daher wurde die Position 221 GOZ (Krone mit Stufenpräparation) angesetzt.

Die Bundeszahnärztekammer führt dazu aus:

„Bei der Versorgung mit Implantaten mit konfektionierten Systemen sind die Geb.-Nrn. 220 und 500 GOZ berechenbar. Wird ein Implantat/Implantatkorpus als Hohlkehl- oder Stufenpräparation tatsächlich präpariert, können Leistungen z. B. nach den Geb.-Nrn. 221 / 501 GOZ berechnet werden.“

Die GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer kommentier dies so:

„Im Originaltext der Gebührenordnung sind Implantate lediglich bei den Gebührenpositionen 220 GOZ bzw. 500 GOZ erwähnt. Dies bedeutet aber nicht, dass auf Implantaten andere Kronenformen (z.B. nach GOZ- Nrn. 221, 501, 503, 504) nicht möglich und berechenbar wären.

Muss beispielsweise ein Implantatstumpf für eine Krone bzw. für einen Brückenanker im Sinne einer Hohlkehl- bzw. Stufenpräparation präpariert werden, so stehen hier natürlich die entsprechenden Geb.-Nr. 221 bzw. 501 zur Verfügung.“

Die Zahnärztekammer Niedersachsen schreibt:

Wird an einem Implantat/Implantataufbau eine Hohlkehl- oder Stufenpräparation durchgeführt, können Leistungen z. B. nach den Geb.-Nrn. 221/501 GOZ berechnet werden.

Bei der Versorgung von Implantaten mit konfektionierten Systemen sind die Geb.-Nrn. 220 bzw. 500 GOZ berechnungsfähig.

Auch der gerichtlich anerkannte Kommentar von Liebold/Raff/Wissing www.bema-goz.de befürwortet in einem solchen Fall die Position 221 GOZ.

Die vorstehenden Ausführungen werden bestätigt durch das LG Dresden (1. 12. 2000, 15 S 0334/98): "Werden festsitzende Kronen auf Implantaten mit "schrägen Stufen im Kronenrandbereich" verwendet, so ist die GOZ-Nr. 501 berechenbar."

Die Position 221 wurde daher korrekt angesetzt.

 

 

Implantologen finden...

qualifizierte Spezialisten, mit implantate.com-Gewährleistung und -Preisgarantie in Ihrer Nähe (Deutschland, Österreich, Schweiz).
 

Wußten Sie schon, dass...

moderne dentale Titanimplantate bereits seit über 40 Jahren in der Zahnheilkunde eingesetzt werden? Die zahnärztliche Implantologie aber bis 1982 brauchte, um dann aufgrund der fundierten wissenschaftlichen Dokumentation als anerkannte Heilmethode in Deutschland von der Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilhunde (DGZMK) akkreditiert zu werden? Mehr lesen...
 
Facebook Page: 118040804915055 Twitter: implantatecom