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Eingetretene Verjährung kann Probleme lösen
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Bei Behandlungsfehler-Vorwurf diese nachprüfen lassen

Die Klagebereitschaft von Patienten nimmt immer mehr zu. Alle Wege führen nach Rom und einige Gründe zur Klage eines Patienten gegen seinen Behandler. Gleich, ob es um durch den Zahnarzt verschuldete oder unverschuldete Beschwerden des Patienten geht, gar keine Schmerzen gegeben sind oder der Patient nur ganz einfach die Rechnung nicht bezahlen möchte – ist der Behandlungsfehlervorwurf erst einmal in der Welt, muss mit ihm umgegangen werden.

Eine oftmals langwierige und umfangreiche Beweisaufnahme zu Fragen der Behandlung sowie der ordnungsgemäßen Aufklärung wird entbehrlich, wenn die vermeintlichen Ansprüche des Patienten auf Zahlung eines Schadenersatzes und Schmerzensgeldes verjährt sind.

Berechnung der Verjährung

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres zu laufen, in dem der Patient Kenntnis von den die Ansprüche begründenden Umstände Kenntnis hatte oder hätte Kenntnis haben müssen. Sie beträgt drei Jahre.

Ein aktuelles Beispiel aus der Rechtsprechung:

Die Patientin genoß eine langwierige Behandlung. Zunächst trug sie eine Aufbißschiene. Ende 2002 stellte sie die Behandlung insgesamt in Frage. Es kam zu umfangreichen Gesprächen mit der Behandlerin, in welchen der Verlauf der Behandlung noch einmal ausführlich erläutert wurde. Bevor die Zähne der Patientin im Frühjahr 2003 beschliffen werden sollten, stellte sie erneut die gesamte Behandlung in Frage. Später behauptete sie, die Situation und ihre Schmerzen haben sich bereits Ende 2002 merkbar verschlechtert. Sie wurde vor dem Beschleifen wieder intensiv beraten und sie willigte in die Weiterführung der Behandung ein – wissend, dass diese langwierig ist.

Die weitere Behandlung verlief erfolgreich – bis die Patientin Ende 2005 einen Unfall hatte und sich das Beschwerdebild wieder verschlechterte. Sie brach die Behandlung ab und reichte im Jahre 2007 Klage ein.

Zu spät! - Wie das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 05.05.2008 (Az. 1 O 455/07) bestätigte.

Wir hatten für die beklagte Zahnärztin die Einrede der Verjährung erhoben. Wichtig ist: Die Verjährung muss als sogenannte „Einrede“ ausdrücklich erhoben werden. Das Gericht muss die Verjährung nicht von Amts wegen prüfen!

Die Verjährungsfrist hatte am 31.12.2002, spätestens aber am 31.12.2003 begonnen. Warum? Die Patientin hatte von den ihr behaupteten Fehlern Kenntnis Ende 2002. Spätestens aber im Frühjahr 2003 – vor dem Beschleifen – hat sie die Kenntnis der Umstände gehabt, aus denen sie nun in der Klage eine angeblich fehlerhafte Behandlung ableitet hat. Damit begann die 3-jährige Verjährungsfrist am 31.12.2003 und lief am 31.12.2006 ab. Die Klage wurde erst im Jahre 2007 erhoben. Also zu spät – auf die Frage einer fehlerhaften Behandlung und/oder Aufklärung kam es nicht mehr an.

Zwei Dinge sind zur der Frage der Verjährung noch wichtig zu wissen:

Nicht nur die Kenntnis des Patienten läßt die Verjährungsfrist beginnen, sondern auch das Kennenmüssen, also das grob fahrlässige Nichtkennen der anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Patient kann also die Verjährung nicht nach eigenem Belieben schieben, indem er die Augen vor den sich ihm aufdrängenden Tatsachen verschließt.

Und: Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, in dem der Patient erstmalig Kenntnis hatte. Wenn er sich danach weiter behandeln läßt – wie die Patientin in dem Beispielfall noch im Jahre 2005 – dann kann dies keine neuen Verjährungsfristen laufen lassen. Das LG Darmstadt formuliert: „Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit verjährt ein Schadensersatzanspruch einheitlich auch für erst in der Zukunft entstehende Schäden, sobald ein erster Schadensbetrag im Wege der Klage hätte geltend gemacht werden können.“

Fazit: Bevor man sich in aufwendige Verteidigungskämpfe stürzt, immer erst die Verjährung prüfen (lassen)!

Dr. Susanna Zentai
Rechtsanwältin, www.rae-hdz.de.





(c) Juradent, Dr. Michael Cramer, Overath, Deutschland

Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 18. Juni 2008 )
 

 

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