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zum PatientenforumTeleskopprothes und Gaumenbügel
25.05.12, 17:57 von Tina
Hallo an Alle, habe hier schon einiges mitgelesen und möchte (weiter...)
Re:Informationen Revisions-OP
25.05.12, 16:32 von Giny62
Hallo, Sorry, dass ich meine Anfrage so gestellt habe. (weiter...)
Re:Informationen Revisions-OP
25.05.12, 16:28 von Giny62
Sorry, dass ich die Regeln nicht beachtet habe. Soll ich (weiter...)
| Die Honorarvereinbarung nach § 2.2 GOZ |
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Pflicht oder Kür ? Kommentar In der Vergangenheit gab es zahllose Einwände von Kostenerstattern und negative Entscheidungen von Gerichten, dass eine abgeschlossene Honorarvereinbarung nicht gültig sei. Grundlage war das - früher so genannte –AGB-Gesetz (seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 01.01.2002 nunmehr geregelt in den §§ 305-310 BGB) , wonach für einen Versicherungsnehmer undurchschaubare Vorschriften bezüglich der Erstattung und auch Honorarvereinbarungen, die quasi eine „Preisliste„ darstellten und nicht ausreichend „verhandelt„ worden waren, nicht gültig sind. Ein Düsseldorfer Zahnarzt zog nach einer negativen und nicht revisionsfähigen OLG-Entscheidung vor das Bundesverfassungsgericht und klagte auf Einschränkung der Berufsfreiheit (1 BvR 1437/02, 25. 10. 2004). Das Verfassungsgericht gab dem Zahnarzt Recht: Zur Freiheit der Berufsausübung muss auch eine Honorarvereinbarung gehören. Diese ist immer dann möglich, wenn der Patient die Möglichkeit hat, Vergleichsangebote einzuholen, wenn kein Notfall besteht und wenn die geforderten Honorare nicht sittenwidrig sind. Damit sind die überzogenen Forderungen von Kostenerstattern (… am besten handschriftlich, vor dem Notar und bei laufender Videokamera) vom Tisch. Gleichzeitig dürfte damit auch die Honorarvereinbarung für spätere Gebührenordnungen Bestand haben. Gleichzeitig hat das BverfG die Gebührenmarge für Zahnärzte zwischen 2.4 und 3.5 für sehr schmal erachtet und das Absinken der Honorare unter den GKV-Satz für unzulässig erachtet. Ungeachtet dessen muss die Honorarvereinbarung ein individuelles Honorar für eine individuelle Behandlung enthalten; sie muss mit dem Zahnarzt persönlich vor Behandlungsbeginn besprochen werden, auf separatem Blatt stehen und von beiden Parteien unterschrieben sein. Zur einer geforderten Begründung für die Honorarvereinbarung: Das OLG Düsseldorf (21.12.2000, 8 U 4/99) und der BGH (09.03.2000, III ZR 356/98) haben festgestellt, dass eine Begründung für die Honorarvereinbarung - wie sie beim Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes erforderlich ist - nicht verlangt werden kann. Hinweis: Die Tatsache, dass die Versicherung die Korrektheit der Honoravereinbarung anzweifelt, lässt vermuten, dass sie eigentlich zahlungspflichtig ist; anderenfalls würde sie wohl – mit Hinweis auf den entsprechenden Vertragsbestandteil des Patienten– die Erstattungspflicht einfach ablehnen.Beihilfestellen übernehmen auch bei korrekter Vereinbarung keine Honorare oberhalb des 3,5fachen Satzes; selbstverständlich können mit Beihilfeberechtigten Honorarvereinbarungen – auch unter dem 3,5fachen Steigerungssatz - abgeschlossen werden. Textbaustein Ablehnung der Honorarvereinbarung nach § 2.2 GOZ Anlässlich der geplanten Behandlung wurde eine Honorarvereinbarung nach § 2.2 der amtlichen Gebührenordnung GOZ abgeschlossen. Diese ist ausdrücklich vom Gesetzgeber in die Gebührenordnung aufgenommen, um besonders schwierige oder aufwändige Behandlungen erbringen und dafür ein betriebswirtschaftlich stimmiges Honorar erzielen zu können. Vorliegend bestreitet die Versicherung in ungerechtfertigter Weise die Gültigkeit der abgeschlossenen Honorarvereinbarung. Diese wurde vorab mit dem Zahnarzt besprochen; sie wurde nach den Vorgaben der Gebührenordnung korrekt erstellt und von Ihnen ohne Zeitdruck unterzeichnet. Die Honorarvereinbarung ist nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (1 BvR 1437/02, 25. 10. 2004) wirksam, da sie sich auf einen individuellen Behandlungsfall bezieht. Die Einwände ihrer Versicherung greifen damit nicht. Zur einer geforderten Begründung für die Honorarvereinbarung: Das OLG Düsseldorf (21.12.2000, 8 U 4/99) und der BGH (09.03.2000, III ZR 356/98) haben festgestellt, dass eine Begründung für die Honorarvereinbarung - wie sie beim Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes erforderlich ist - nicht verlangt werden kann. |
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