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Die Honorarvereinbarung "auf Vorrat" für noch nicht absehbare Leistungen
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Die Honorarvereinbarung ist kein Heil- und Kostenplan, sondern ein Vertrag mit dem Patienten über die Honorarhöhe unterschiedlicher Behandlungen, unabhängig von den betroffenen Zähnen und der Anzahl der jeweiligen Leistung. Die Honorarvereinbarung ist kein Heil- und Kostenplan, sondern ein Vertrag mit dem Patienten über die Honorarhöhe unterschiedlicher Behandlungen, unabhängig von den betroffenen Zähnen und der Anzahl der jeweiligen Leistung. logojuradent

Daher können Zahnangaben und Anzahl der Leistungen schädlich sein für den Fall, dass zum Beispiel zwei Implantate gesetzt, drei Einlagefüllungen gelegt oder drei Wurzelkanäle gefüllt werden sollen, es dann aber doch mehr Implantate werden oder weitere Kanäle entdeckt werden. Die zusätzlichen Leistungen können dann nur bis 3,5fach liquidiert werden.

Dasselbe Problem kann auftauchen bei einer unvorhergesehenen endodontischen Behandlung, da bei der Präparation die Pulpa geknackt worden ist, oder die alte Wurzelfüllung weitaus schwieriger zu entfernen ist als geplant. Auch hier ist ein Limit auf 3,5fach vorgeschrieben.

Daher der Tipp: Schreiben Sie doch eine Honorarvereinbarung „auf Vorrat“.

Ein Implantat, eine Einlagefüllung F2 und F3, eine Kanalaufbereitung und Wurzelfüllung oder eine Knochenaugmentation kostet im vorliegenden Fall das Honorar XY.

Auch für eine 8er-Osteotomie kann Honorarvereinbarung abgeschlossen werden für den Fall, dass der Zahn nicht wie erwartet rasch mit dem Hebel zu entfernen ist, sondern 1 Stunde tiefe Grabungen erfordert.

Damit ist man halt sicher, zusätzlich anfallende Leistungen oder unerwartete Schwierigkeiten wirtschaftlich erbringen zu können.

Dazu braucht es aber auch ein gutes Vertrauensverhältnis zum Patienten, eine sorgsame Erläuterung des Sinns einer Honorarvereinbarung (kann auch durch eine kompetente Mitarbeiterin erfolgen) und die Mitteilung, das beim zügigerem Behandlungsverlauf das Honorar natürlich reduziert wird.

Wenn der Patient dann genau wissen möchte, was finanziell auf ihn zukommt - dafür ist der Heil- und Kostenplan da, gegebenenfalls in zwei Versionen „Voraussichtlicher Aufwand“ und „Maximaler Aufwand“.

Ein Informationsblatt für den Patienten finden Sie in der Anlage.



Informationsblatt für den Patienten zur „Honorarvereinbarung auf Vorrat“    ^nach oben^
(13.04.2009/micra/719)

Heil- und Kostenplan mit Honorarvereinbarung „auf Vorrat“

Verehrte Patientin, verehrter Patient,

wie mit Ihnen besprochen, erhalten Sie einen Heil- und Kostenplan für die voraussichtliche und mit Ihnen geplante Behandlung, zusammen mit einer Honorarvereinbarung.

Zum Heil- und Kostenplan bitten wir Sie das beiliegende Informationsblatt aufmerksam durchzulesen.

Zur Honorarvereinbarung hier noch einige weitere Einzelheiten:

Diese ist eine in § 2, Abs. 2 der amtlichen Gebührenordnung GOZ ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, mit dem Patienten für besonders zeitraubende und schwierige Behandlungen wie auch für einen besonderen Behandlungsaufwand betriebswirtschaftlich erforderliche Honorare vereinbaren zu können. Die Berechtigung dazu wurde von zahlreichen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt.

Die Honorarvereinbarung ist auch aus wirtschaftlichen Gründen notwendig, da das Honorar in der Gebührenordnung seit 1988 (!) nicht erhöht wurde.

In der Gebührenordnung ist festgelegt, dass eine Honorarvereinbarung immer rechtzeitig vor Erbringung einer Leistung abgeschlossen werden muss; damit sind Ärzte und Zahnärzte gehalten, gewisse hellseherische Fähigkeiten anzuwenden - was oft gar nicht möglich ist.

So wird oftmals eine weitere Karies entdeckt, ist gelegentlich ein weiteres Implantat notwendig, wird manchmal eine unvorhergesehene Wurzelbehandlung erforderlich - lauter Behandlungen, die vorher nicht planbar sind. Oder es muss statt einer vorgesehenen Einlagefüllung nun doch eine Krone angefertigt werden.

Aus diesem Grunde schließen wir mit unseren Patienten eine Honorarvereinbarung „auf Vorrat“ ab. Hier finden Sie eine Auflistung aller eventuell bei Ihnen erforderlichen Behandlungen mit einem auch im ungünstigen Fall ausreichenden Honorar.

Das heißt natürlich nicht, dass alle diese Behandlungen auch tatsächlich durchgeführt werden, berechnet werden natürlich nur die tatsächlich durchgeführten Leistungen.

Auch in der Honorarhöhe sind wir flexibel; wenn Leistungen zügiger als veranschlagt durchgeführt werden können reduzieren wir selbstverständlich unser Honorar auf einen angemessenen Umfang.

Wir bitten um Ihr Vertrauen, nicht nur in fachlicher, sondern auch in gebührenrechtlicher Hinsicht. Wenn Sie dazu Fragen haben - gerne sind wir für Sie da.

 

Weitere Infos:

www.juradent.de 

 

Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 19. April 2009 )
 

 

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