Die Honorarvereinbarung ist kein Heil- und Kostenplan, sondern ein
Vertrag mit dem Patienten über die Honorarhöhe unterschiedlicher
Behandlungen, unabhängig von den betroffenen Zähnen und der Anzahl der
jeweiligen Leistung.
Die Honorarvereinbarung ist kein Heil- und Kostenplan, sondern ein
Vertrag mit dem Patienten über die Honorarhöhe unterschiedlicher
Behandlungen, unabhängig von den betroffenen Zähnen und der Anzahl der
jeweiligen Leistung.

Daher können Zahnangaben und Anzahl der Leistungen schädlich sein für
den Fall, dass zum Beispiel zwei Implantate gesetzt, drei
Einlagefüllungen gelegt oder drei Wurzelkanäle gefüllt werden sollen,
es dann aber doch mehr Implantate werden oder weitere Kanäle entdeckt
werden. Die zusätzlichen Leistungen können dann nur bis 3,5fach
liquidiert werden.
Dasselbe Problem kann auftauchen bei einer unvorhergesehenen
endodontischen Behandlung, da bei der Präparation die Pulpa geknackt
worden ist, oder die alte Wurzelfüllung weitaus schwieriger zu
entfernen ist als geplant. Auch hier ist ein Limit auf 3,5fach
vorgeschrieben.
Daher der Tipp: Schreiben Sie doch eine Honorarvereinbarung „auf Vorrat“.
Ein Implantat, eine Einlagefüllung F2 und F3, eine Kanalaufbereitung
und Wurzelfüllung oder eine Knochenaugmentation kostet im vorliegenden
Fall das Honorar XY.
Auch für eine 8er-Osteotomie kann Honorarvereinbarung abgeschlossen
werden für den Fall, dass der Zahn nicht wie erwartet rasch mit dem
Hebel zu entfernen ist, sondern 1 Stunde tiefe Grabungen erfordert.
Damit ist man halt sicher, zusätzlich anfallende Leistungen oder
unerwartete Schwierigkeiten wirtschaftlich erbringen zu können.
Dazu braucht es aber auch ein gutes Vertrauensverhältnis zum Patienten,
eine sorgsame Erläuterung des Sinns einer Honorarvereinbarung (kann
auch durch eine kompetente Mitarbeiterin erfolgen) und die Mitteilung,
das beim zügigerem Behandlungsverlauf das Honorar natürlich reduziert
wird.
Wenn der Patient dann genau wissen möchte, was finanziell auf ihn
zukommt - dafür ist der Heil- und Kostenplan da, gegebenenfalls in zwei
Versionen „Voraussichtlicher Aufwand“ und „Maximaler Aufwand“.
Ein Informationsblatt für den Patienten finden Sie in der Anlage. 
Informationsblatt für den Patienten zur „Honorarvereinbarung auf Vorrat“ ^nach oben^
(13.04.2009/micra/719)
Heil- und Kostenplan mit Honorarvereinbarung „auf Vorrat“
Verehrte Patientin, verehrter Patient,
wie mit Ihnen besprochen, erhalten Sie einen Heil- und Kostenplan für
die voraussichtliche und mit Ihnen geplante Behandlung, zusammen mit
einer Honorarvereinbarung.
Zum Heil- und Kostenplan bitten wir Sie das beiliegende Informationsblatt aufmerksam durchzulesen.
Zur Honorarvereinbarung hier noch einige weitere Einzelheiten:
Diese ist eine in § 2, Abs. 2 der amtlichen Gebührenordnung GOZ
ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, mit dem Patienten für besonders
zeitraubende und schwierige Behandlungen wie auch für einen besonderen
Behandlungsaufwand betriebswirtschaftlich erforderliche Honorare
vereinbaren zu können. Die Berechtigung dazu wurde von zahlreichen
Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt.
Die Honorarvereinbarung ist auch aus wirtschaftlichen Gründen
notwendig, da das Honorar in der Gebührenordnung seit 1988 (!) nicht
erhöht wurde.
In der Gebührenordnung ist festgelegt, dass eine Honorarvereinbarung
immer rechtzeitig vor Erbringung einer Leistung abgeschlossen werden
muss; damit sind Ärzte und Zahnärzte gehalten, gewisse hellseherische
Fähigkeiten anzuwenden - was oft gar nicht möglich ist.
So wird oftmals eine weitere Karies entdeckt, ist gelegentlich ein
weiteres Implantat notwendig, wird manchmal eine unvorhergesehene
Wurzelbehandlung erforderlich - lauter Behandlungen, die vorher nicht
planbar sind. Oder es muss statt einer vorgesehenen Einlagefüllung nun
doch eine Krone angefertigt werden.
Aus diesem Grunde schließen wir mit unseren Patienten eine
Honorarvereinbarung „auf Vorrat“ ab. Hier finden Sie eine Auflistung
aller eventuell bei Ihnen erforderlichen Behandlungen mit einem auch im
ungünstigen Fall ausreichenden Honorar.
Das heißt natürlich nicht, dass alle diese Behandlungen auch
tatsächlich durchgeführt werden, berechnet werden natürlich nur die
tatsächlich durchgeführten Leistungen.
Auch in der Honorarhöhe sind wir flexibel; wenn Leistungen zügiger als
veranschlagt durchgeführt werden können reduzieren wir
selbstverständlich unser Honorar auf einen angemessenen Umfang.
Wir bitten um Ihr Vertrauen, nicht nur in fachlicher, sondern auch in
gebührenrechtlicher Hinsicht. Wenn Sie dazu Fragen haben - gerne sind
wir für Sie da.
Weitere Infos:
www.juradent.de
|