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Die Fertigung einer Mess-/Bohrschablone- integraler Bestandteil der Implantationsleistungen?
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Die Anforderungen an prothetisch perfekt passende Bohrlöcher sind hoch und auch bei einem guten Augenmaß gelegentlich unsicher. Auch anatomische Strukturen sowie noch vorhandene eigene Zähne können durch suboptimal eingebrachte Implantate erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden.

Manche Versicherung vertritt die Ansicht, dass alle erdenklichen Schablonen bereits mit dem Honorar für die Implantationsleistungen nach Ziffer 900 bzw. 902 abgegolten seien. Es besteht hierbei seitens der Versicherungen nicht selten Unklarheit darüber, wann und wofür die berechneten Schablonen in der Implantologie verwendet werden. Insofern sei auf folgendes hingewiesen:
 
Die Anwendung von Schablonen zur metrischen Auswertung ist bei der implantatbezogenen Analyse in die Gebührennummer 900 integriert und nur anwendbar für Schablonen, die auf Röntgenbilder aufgelegt werden. Darauf weist die Leistungsbeschreibung ausdrücklich hin.

Die Leistung nach Geb.-Nr. 902 beschreibt das „Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität“. Insoweit wird aus der Leistungslegende der GOZ-Nr. 902 nicht ersichtlich, welche Art der beschriebenen intraoperativ verwendeten Schablone tatsächlich gemeint ist.
Betrachtet man jedoch die Entwicklung der Implantologie seit 1988, so wird verständlich, dass mit dem Begriff der Implantatschablone wohl die chirurgische Messschablone im Sinne einer konfektionierten Messlehre gemeint war, die zur Prüfung der Knochenkavität, zur Tiefenmessung bzw. für die Parallelbestimmung eingesetzt werden.

 Damit stellt sich jedoch heutzutage die Frage, wie mit der Verwendung der intraoperativen „prothetischen“ Messschablone bzw. Implantat-Bohrschablone abrechnungstechnisch umzugehen ist.

Der offizielle GOZ Kommentar von Liebold/Raff/Wissing – schreibt zu diesem Thema: „Um begriffsverwirrenden Verwechslungen vorzubeugen soll betont werden, dass die Anwendung von Schablonen zur metrischen Auswertung bei der implantatbezogenen Analyse in die Gebührennummer 900 integriert ist. Analytische Schablonen haben nichts mit der intraoperativen Verwendung bei der Präparation und dem Einbringen von enossalen Implantaten im Rahmen der GOZ- Nrn. 901 – 903 zu tun.“

Die Stellungnahme der Bayerischen Landeszahnärztekammer und des Bundesverbandes der niedergelassenen implantologischen Zahnärzte (BDIZ) lautet: "Wird eine Bohrhilfe zum positions- und winkelgerechten Einbringen von Implantaten eingesetzt, so ist diese analog zu berechnen.“

In der Konsequenz bedeutet dies, dass Kunststoffschablonen mit Führungsröhrchen zur intraoperativen Übertragung der zuvor ermittelten, prothetisch gewünschten Implantatlokalisation und -achsrichtung als selbstständige Leistung nach dem Analogieverfahren gemäß § 6 Abs. 2 GOZ erfolgt, denn diese Schablonen wurden erst in den 90ern des letzten Jahrhunderts entwickelt.

Als geeignete Analogziffer steht die Gebührennummer GOZ-Nr. 700 oder aber regulär die GOÄ-Nr. 2700 zur Verfügung.

Hierbei ist es nicht erforderlich, dass eine neue, zweite Schiene angefertigt wird; auch das Umarbeiten der Röntgenschablone zur Bohrschablone ist denkbar. Erfolgt diese technische Leistung im Eigenlabor, ist für die Umarbeitung auch ein zahntechnisches Honorar nach Paragraf 9 GOZ ansetzbar.

Unterstützt wird diese Ansichten durch ein Urteil des AG Düsseldorf  vom 18.8.2005 (51 C 12641/02).

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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 23. Februar 2010 )
 

 

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