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Der Prophylaxe-Shop in der Praxis
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Last oder lohnend ?

Der nachfolgende Artikel stammt aus dem inzwischen erweiterten Angebot von Juradent.

Neben dem Kernbereich „Kostenerstattung“ sind zahlreiche praxisrelevante Themen wie die Rückzahlung von Weihnachtsgeld oder Fortbildungskosten, Rundfunk- und GEMA-Gebühren enthalten, ebenso wie aktuelle Urteile aus dem Bereich der Aufklärung, Haftung oder Dokumentation. Juradent umfasst inzwischen circa 250 Themen, die ständig erweitert und aktualisiert werden. Schauen Sie doch einfach mal rein.



Der Prophylaxe-Shop in der Praxis

Regelmäßig schwappt die Welle von Empfehlungen zu einem Prophylaxeshop durch die zahnärztliche Presse: zusätzliches Service-Angebot zur Patientenbindung, Motivationsförderung zur PZR, Gewinnsteigerung, zusätzliche Entlohnung von Mitarbeiterinnen usw.
Generell macht der Prophylaxeshop in einer entsprechend aufgestellten Praxis Sinn; er ist sozusagen das i-Tüpfelchen zum PZR-Programm. Er wird aber kaum in der Lage sein, nur halbherzig durchgeführter PZR zur Blüte zu verhelfen. Aber wie toll ist es, nach der PZR die empfohlenen Hilfsmittel sofort erwerben zu können – und das vielleicht auch noch sehr günstig.

Mal schnell ein paar Zahnbürsten einkaufen und nebenbei verticken: so einfach ist es leider nicht. Das Problem: der Verkauf von Waren ist keine zahnärztliche Tätigkeit; er ist im Gegensatz zur zahnärztlichen Tätigkeit gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig.

Hinweis: der Verkauf von Medikamenten (z.B. CHX-Spüllösungen oder fluoridhaltige Gelees) ist dem Zahnarzt nicht erlaubt; maßgeblich dafür ist der Aufdruck „apothekenpflichtig“ auf dem Präparat.

Es gibt hinsichtlich der Praktikabilität und steuerlichen Bewertung des Verkaufs von Prophylaxeartikel unterschiedliche Modelle.

1. Kein eigener Shop, sondern Korporation mit einer nahe liegenden Apotheke. Diese bekommt eine Liste der von der Praxis empfohlenen Hilfsmittel, gegebenenfalls mit günstiger Bezugsquelle. Die Apotheke verpflichtet sich, die Produkte zu einem tolerierbaren Preis ausreichend zu bevorraten; der Patient erhält ein entsprechendes Merkblatt mit Adresse und Ankreuzmöglichkeit.

Bei ausreichendem Umsatz stellt der Apotheker vielleicht ein separates Regal mit Beschriftung „Empfohlen von der Praxis Dr. XYZ“ zur Verfügung; dies sollte jedoch werberechtlich überprüft werden.

Alternativ können dem Patienten preiswerte Online-Shops genannt werden, zusammen mit einer Liste der empfohlenen Hilfsmittel; zahlreiche Dental-Händler verkaufen auch direkt an Endverbraucher. Ebenso gibt es reichlich Angebote bei Internet-Versteigerern.

2. Von mehreren Firmen werden fix und fertige Prophylaxeshops angeboten, mit Schulung, Ware, Patienten-Informationsblättern, Preisliste und vor allem Infos über das steuerliche Vorgehen; man muss nur noch einen hübschen Platz in der Praxis suchen.

Die eventuell in Aussicht gestellten Gewinne müssen kritisch gesehen werden, da die zumeist vorgegebenen Preise für Material und Möbel hoch sind und sich die Investition erst einmal rechnen muss. Darüber hinaus ist zu beobachten, dass sich Patienten gerne zunächst beraten lassen, die erste Zahnbürste in der Praxis kaufen, dann aber einen billigeren Discounter aufsuchen. Dies ist auch der Grund für den Untergang zahlreicher Prophylaxe-Shops auf der Straße.

Ein wesentlicher Nachteil eines Shops mit apothekenähnlichen Preisen kann auch die – unterschwellige - Vermutung des Patienten seien, sein Zahnarzt habe einen solchen Shop finanziell nötig, er brauche ein weiteres Standbein etc. Ein ähnlicher Effekt kann sich auch in Praxen einstellen, die umfangreich Zahnschmuck, Faltenunterspritzungen oder gar Piercing anbieten.

3. Der Prophylaxeshop in eigener Regie ist nach Ansicht des Autors die bessere Alternative. Leicht finden sich eine hübsche wie preiswerte (abschließbare !) Vitrine sowie sehr günstige Mundhygiene-Artikel - per Großeinkauf oder als Sonderangebot.

Hier stellt sich die Frage, ob am Shop viel, wenig oder nichts verdient werden soll.

Mehrere „neutral“ befragte Erwachsene empfanden das Modell, bei dem die Praxis die Prophylaxehilfsmittel fast zum Selbstkostenpreis abgibt und von sich aus auch auf anderweitige billigere Sonderangebote hinweist, als äußerst seriös und patientenfreundlich. Nach einhelliger Aussage stiege das Vertrauen in eine solche Praxis, man würde auch gerne nur zum „Einkaufen“ vorbeischauen.

Zahnarzt und Mitarbeiterinnen sollten die Patienten immer mal wieder dezent auf den „no-profit-shop“ und die hohen Apothekenpreise hinweisen.

Um den personellen Aufwand für den Shop wieder hereinzuholen, kann man darüber nachdenken, lieber etwas die PZR-Preise zu erhöhen.

Günstige Einkaufspreise machen es jedoch auch möglich, die Apothekenpreise deutlich zu unterbieten und trotzdem etwas Gewinn zu erwirtschaften; das ist ja nicht verwerflich.

Sinn macht es dann auch, manche Artikel wie Zahnbürsten nur in größeren Mengen abzugeben (etwa 12 Stück für ein ganzes Jahr).

Die Höhe von Aufschlägen muss die Praxis schlussendlich für sich selbst festlegen; aus den genannten Gründen sei Mäßigung ausdrücklich empfohlen. Auch ein Blick auf die Preise bei Drogerie-Discounter hilft, die eigenen "günstigen" Preise festzulegen.

In manchen Praxen wird der Gewinn aus dem Prophylaxeshop an die Mitarbeiterinnen ausgeschüttet; das kann motivierend sein, aber auch einen für Patienten unangenehmen „Verkaufseifer“ hervorrufen. Besser ist es, Mitarbeiterinnen ggf. prozentual am Gesamtumsatz in der Prophylaxe zu beteiligen, aber dann auch das gesamte Team.

Prophylaxe-Artikel sind auch ein hervorragendes „give-away“, ein kleines Geschenk, um sich für die längere Wartezeit zu entschuldigen, als Motivationshilfe zur besseren Zahnreinigung „Probieren Sie mal dieses neue Bürstenmodell“, in Form einer Reisezahnbürste vorab eines Urlaubs, für geduldige Kinder nach der Behandlung und vor allen Dingen als „Erstausstattung“ anlässlich des ersten PZR-Termins.

Wie schön, wenn der Patient die empfohlene Zahnbürste nebst Interdentalbürsten gleich als Geschenk mit nach Hause nehmen kann.

Schon aus diesem Grunde empfiehlt sich eine entsprechende Bevorratung; die speziellen steuerlichen Aspekte sind im zweiten Teil erläutert.

Da ein Prophylaxeshop sinnvollerweise - unabhängig von der Praxis - als völlig eigenständiger Betrieb geführt wird und rechtlich wie ein Ladengeschäft angesehen werden kann (Details in der Anlage), wird vielfach angegeben, dass auch Nicht-Patienten dort einkaufen könnten. Ebenso wäre ein Schild an der Türe wie „Prophylaxeshop zum Blitzblanken Zahn, erste Etage, Beratung, Verkauf“ oder Werbung über Flyer oder eine Anzeige in der Presse möglich.

Nach Auskunft der Zahnärztekammer Nordrhein sind diese Aktivitäten möglich, sofern dabei in keiner Weise irgendwelche Werbung für die Zahnarztpraxis erfolgt. So darf etwa der Praxisname nirgends auftauchen.

Mitarbeiterinnen müssen daher peinlich genau instruiert werden, anlässlich eines Beratungsgesprächs im Prophylaxeshop Nicht-Patienten in keiner Weise etwa auf die Segnungen der PZR in der eigenen Praxis hinzuweisen („ …das lernen Sie bei uns, wenn Sie einen Termin machen“). Es ist nicht auszuschließen, dass der Interessent in Wirklichkeit ein „Testkäufer“ einer missliebigen Nachbarpraxis ist.

Bei "Stammpatienten" dürfte die beiläufige Frage nach dem nächsten PZR-Termin allerdings durchaus erlaubt sein.

Die wichtigsten steuerrechtlichen Details lesen Sie im zweiten Teil in 4 Wochen. Wenn es eilt, können Sie diesen vorab anfordern, per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können



Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 18. Juni 2008 )
 

 

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