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Der Prophylaxe-Shop in der Praxis - Teil 2
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Last - oder lohnend ? Teil 2

Die hier gegebenen Informationen sind „ohne Gewähr“ und dienen als erste Hinweise; sie ersetzen keinesfalls die kompetente Beratung durch den Steuerberater, die vor der Einrichtung eines Prophylaxe-shops dringend empfohlen wird.

Wie schon erwähnt: der Prophylaxeshop muss wegen seiner Gewerblichkeit vom freiberuflichen Praxisbetrieb sorgsam getrennt werden. Durch die sog. „Abfärbewirkung“ besteht sonst die Gefahr, dass auch der Praxisbetrieb gewerbesteuerpflichtig wird.

Dies kann verhindert werden durch Gründung eines eigenständigen Unternehmens (z.B einer GbR). Es ist ratsam, als Geschäftsführer nicht den Praxisbetreiber oder Ehepartner anzugeben, sondern eine Mitarbeiterin; am neutralsten ist eine von der Praxis unabhängige Person. Auch eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt ist für Einzelpraxen empfehlenswert, für Gemeinschaftspraxen zwingend.

Die neue „Firma“ ist gewerbesteuer- und mehrwertsteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer kann vernachlässigt werden, da der Freibetrag (Gewinn) von 24.500 € kaum erreicht werden dürfte.

Normalerweise fällt Umsatzsteuer an, dafür können aber die von Lieferanten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer-Beträge beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Für „Kleinunternehmer“ gibt es allerdings eine Umsatz-Freigrenze von jährlich 17.500 € brutto, unterhalb der keine Umsatzsteuer bezahlt werden muss. Nachteilig ist allerdings der Entfall des Vorsteuerabzugs, wichtig bei größeren Investitionen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig die reguläre Besteuerung zu wählen (Bindungszeitraum 5 Jahre).

Hinweis: Wenn der Betreiber des Prophylaxe-shops auch anderweitig mehrwertsteuerpflichtig ist, müssen diese Beträge dem Umsatz des Prophylaxeshops hinzugerechnet werden.

Kompliziert ist die steuerliche Bewertung einer Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft oder Praxisklinik; dies sprengt den Rahmen dieser Zusammenfassung. Details dazu in der Anlage „Der Prophylaxeshop in der Praxis“ von B. Fuchs und H. Michel. Und noch einmal der dringende Hinweis: „Fragen Sie Ihren Steuerberater“.

Die wesentlichen steuerlichen Aspekte sind hier aufgelistet, um mit dem Prophylaxeshop einen steuerlichen selbstständigen Betrieb etablieren zu können.

1. Getrennte Buchhaltung: Über Einkauf und Verkauf muss separat von den Praxisaufzeichnungen Buch geführt werden. Es sind ein eigenes Konto und für separate Kasse mit Kassenbuch zu führen.

Auch das Betriebsvermögen des Praxisshops (Möbel, Material, Gegenstände) muss separat erfasst werden.

2. Bestellungen, Lieferscheine und Rechnungen: Diese müssen speziell für den Prophylaxeshop ausgewiesen sein; dies gilt auch für Briefpapier und sonstige Drucksachen.

3. Warenlager: Dies darf sich in der Praxis befinden, muss jedoch deutlich getrennt sein von den übrigen Praxis-Materialien (z.B. separater Schrank); ein spezieller Raum ist nicht erforderlich.

4. Zur Nutzung von Räumen, Personal, Einrichtungsgegenständen oder EDV-Anlage der Praxis: die oft empfohlene Zahlung des shop-Betreibers an den Praxisbetreiber ist steuerlich äußerst kritisch zu sehen, auch wenn die Praxis damit keinen Gewinn erwirtschaft.

Auch so kann die Abfärbewirkung wegen „Untervermietung, Personalvermittlung, Verleih“ aus dem freiberuflichen Praxisbereich zum Tragen kommen.

Prophylaxeartikel als Geschenk

Die Praxis kann Zahnpflegeartikel im Prophylaxeshop kaufen, um diese an Patienten zu verschenken; dies ist jedoch aufwändig und gegebenenfalls auch unnötig teuer. Daher empfiehlt es sich, dass die Praxis auf eigene Rechnung Prophylaxeartikel direkt bezieht.

Für den Fall, dass dies in größerem Umfang geschieht, können stichwortartige Aufzeichnungen (wer hat was bekommen) sinnvoll sein, um eventuelle Vorwürfe des Finanzamts entkräften zu können.
Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 18. Juni 2008 )
 

 

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