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Die Abschlagszahlung von Versicherungsleistungen: ein Recht der Patienten |
Das Szenario ist ärgerlich: Der Patient reicht die Rechnung bei seinem Kostenerstatter ein und wartet ewig auf eine Auszahlung, insbesondere wenn Streitpunkte anstehen.
Das Szenario ist ärgerlich: Der Patient reicht die Rechnung bei seinem
Kostenerstatter ein und wartet ewig auf eine Auszahlung, insbesondere
wenn Streitpunkte anstehen.Entweder der Patient ist blank, weil er schon gezahlt hat, oder der
Zahnarzt hat sein Geld immer noch nicht. Hier ein wichtiger Passus aus
dem Versicherungsvertragsgesetz
Versicherungen müssen nach eine Monat zumindest eine Abschlagszahlung leisten.
Im alten wie auch im neuen Versicherungsvertragsgesetz ist im § 14
(neu) die Fälligkeit der Geldleistung des Versicherers geregelt. Da
heißt es:
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der
zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung
des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der
Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer
voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist
gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung
zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
Im Klartext bedeutet dies:
Der Patient hat einen Monat nach Einreichung der Rechnung (unabhängig
vom Rechnungsdatum) Anspruch auf eine Abschlagszahlung des zumindest
unstreitigen Betrages. Diesen sollte er unverzüglich per Einschreiben
anmahnen; auch Verzugszinsen kann er der Versicherung berechnen.
Tipp: Eine diesbezügliche Notiz in den Mahnungs-Text aufnehmen.
Textvorschlag: Falls Sie unsere Rechnung einer Versicherung oder
Zusatzversicherung eingereicht haben und noch auf Ihr Geld warten: Die
Versicherung muss Ihnen nach spätestens einem Monat zumindest den
unstreitigen Erstattungsbetrag überweisen; für eine Fristüberschreitung
können Sie Zinsen verlangen. Es empfiehlt sich eine Mitteilung an die
Versicherung per Einschreiben.
Beihilfestellen kennen keine Verpflichtung zu Abschlagszahlungen. Sie
sind nach Recherchen von Juradent jedoch häufig dazu bereit, wenn die
aktuelle Bearbeitungszeit übermäßig dauert und die Summe hoch ist.
Für GKV-Patienten, die Kostenerstattung wählen, greift die Regelung nicht, jedoch bei Leistungen von Zusatzversicherungen.
Hinweis: Zur vom BGH bestätigten Zahlungspflicht von Kostenerstattern
während eines aktuellen Streitfalls siehe Juradent-Thema 151.
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