Abstracts
| Gutachter-Tagung Implantologie am 23. Oktober 04 in München: |
|
|
|
|
|
Ein heikles Thema stand auf der Tagesordnung der 3. Tagung der
Gutachter der Konsensuskonferenz Implantologie: Wie kann man vermeiden,
dass aufgrund unbedachten Handelns oder Formulierens aus einem
Zivilprozeß ein Strafprozeß wird? Was unterscheidet beide Verfahren,
woran erkennt man, um welche Art Verfahren es sich handelt – und was
ist im jeweiligen Fall zu tun und zu unterlassen? Mit rund 80
Anmeldungen war das Konzept bereits im Vorfeld ein großer Erfolg, es
gab sogar weitere tagesaktuelle Teilnehmer. Und auch die Bilanz war
beeindruckend: Viele Teilnehmer bedankten sich für das informative
Programm, man habe eine ganze Menge gelernt und werde bei der
gutachterlichen Tätigkeit juristische Stolperfallen noch mehr als
bisher beachten. Achtung aufpassen: Klage vor Zivil- oder Strafgericht? In seiner Einführung machte BDIZ/EDI-Justitiar Dr. Thomas Ratajczak deutlich, dass es für Zahnärzte in Rechtsstreitigkeiten durchaus heikle Momente oder Gefahren geben könne, wenn der Gutachter sich in seinen fachlichen Erläuterungen nicht auf dem richtigen juristischen Pfad befindet. Es sei ein erheblicher Unterschied, ob es sich um einen Zivilprozeß handele oder um einen Strafprozeß. In einem Strafprozeß gehe es um allgemeine Rechtsgüter, Beispiel: Verfahren wegen Körperverletzung, bei Zivilgerichtsfragen z.B. um Liquidationen: „Wer etwas mit gerichtlicher Hilfe von einem anderen will, muss beweisen können, dass ihm das Gewollte rechtlich zusteht!“ Gutachter spielten in Beweisverfahren eine große Rolle. Zahnärzte neigten zu der Vorstellung, man könne sich seinen eigenen Gutachter ‚zur Verstärkung’ mitbringen –das Gericht wähle allerdings selbst einen Gutachter aus. Die "Sachverstandsfrage" vor Gericht sei klar aufgeteilt: der rechtliche Sachverstand läge beim Gericht, der fachliche/wissenschaftliche Sachverstand sei Aufgabe des Gutachters. Es könne durchaus vorkommen, dass ein Gericht einen inkompetenten Gutachter bestelle: „Absolute Unfähigkeit ist aber kein Befangenheitsgrund, mit dem man diesen Gutachter ablehnen kann – es kann dagegen hilfreich ein, dem Gerichtsgutachten ein Privatgutachten an die Seite zu stellen.“ Der Einfluss von Gutachten sei erheblich – Gutachter müssten wissen, welche Informationen in ein Gutachten hineingehören und welche nicht. Nicht erwünscht und sogar riskant seien Angaben, nach denen man nicht gefragt sei – beispielsweise von sich aus auf Dokumentationsmängel hinweisen oder Meinungen einzuflechten: „Es geht nicht an, dass sich Gutachter, z.B. aus Hochschulen, über die Behandlungsqualität von Kollegen auslassen – vor allem wenn einem nicht klar ist, ob es sich um einen Straf- oder einen Zivilprozeß handelt. Als wir ihm klar machten, welche Folge seine Aussage in dem Strafprozeß haben könne, war der Gutachter tief geschockt.“ Ein erstes Indiz, um welche Art Gerichtsbarkeit es sich handele, zeige meist bereits das Aktenzeichen: Zivilgerichtsverfahren erkenne man an Buchstaben wie z.B. dem Z im Aktenzeichen, auch an dem Betreff „Müller ./. Meier“ – bei Strafverfahren dagegen sei das Aktenzeichen in der Regel eher lang und der Betreff hiesse beispielsweise „Körperverletzung.... „ In Medizinprozessen ist Sachkunde statt Wissenschaft gefragt Um oft übersehene Stolpersteine und ihre meist drastischen Konsequenzen für die Zahnärzte zu erhellen, hatte der BDIZ/EDI, der die Tagung für die Konsensuskonferenz Implantologie ausrichtet, auch Know-How von extern eingeholt – darunter Oberstaatsanwalt Will Breuers (Bonn). Um den Gutachtern, die Breuers „Sachverständige“ nannte, ihre Rolle und ihre Einflussmöglichkeiten zu verdeutlichen, schilderte er die Abläufe und Zuständigkeiten innerhalb eines Strafprozess-Verfahrens. Dabei machte er deutlich, dass vom Gericht bestellte Sachverständige – das sei auch bei Medizinprozessen nicht selten der Fall – allein über fachliche Sachkunde verfügen müssten, nicht aber wissenschaftliche Befähigung vorausgesetzt würde. Es gebe keinen „Auswahlsachverständigen“, der selber Gutachter beauftrage, sondern man kooperiere mit den Kammern, die dem Gericht Sachverständige benennen. Bei Strafprozessverfahren gehe es meist um Körperverletzung oder Betrug. Der bei ausreichendem Tatverdacht vom Gericht bestellte Sachverständige nehme in Augenschein und beurteile mit Sachkunde, wie sich ihm der Fall darstelle – ohne diesen zu bewerten. Auch Menschen könnten als „Beweismittel“ gelten, zur Beweisaufnahme könne es auch nötig sein, andere Prozeßbeteiligte zwangsweise zu untersuchen bei Vermeidung von Eingriffen (dazu gehört auch Röntgen) in den Körper. Ein Strafprozeß sei mündlich und öffentlich – anders als ein Zivilprozeß. Prinzipiell sei der Gutachter (Sachverständige) Gehilfe des Richters zur Wahrheitsfindung und müsse ihn bei allem unterstützen, was für die Aufklärung wichtig sei. In der anschliessenden Diskussion wurde noch einmal deutlich gemacht, dass das „Richten“ Aufgabe des Gerichtes und nicht des Sachverständigen ist - Gutachter ermittelten den Sachverhalt, keine juristischen Tatsachen. Verschiedene Verstöße in der Medizin möglich Prof. Dr. Dr. Rolf Singer (Leiter der Abteilung MKG am Klinikum Ludwigshafen) zeigte anhand des Arzthaftungsrechtes auf, welche Vergehen zu welchen juristischen „Verstößen“ führen, vermittelte zudem an Fallbeispielen, was „lege artis“ ist und was nicht und welcher Art der hier zu ahndende Verstoß sei. Ein wesentliches Problemfeld sah Prof. Singer (wie bereits zuvor Dr. Ratajzak) in nicht ausreichend erfolgter oder dokumentierter Aufklärung. „Je mehr ich gängige Therapien verlasse, desto mehr muss ich aufklären!“ Eine sogenannte „Aufklärungsrüge“ betreffe mangelnde Aufklärung über alternative Verfahren, vor allem bei nicht zeitgemäßer Therapie, auch über finanzielle Auswirkungen. Ein „Verstoß gegen das Gebot der kunstgerechten Behandlung“ liege vor, wenn z. B. eine Brücke auf Implantaten nicht hygienefähig sei oder wenn bei vorliegender Ostitis ein Implantat gesetzt werde. Ein „Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltpflicht“ sei es, wenn u. a. wegen ungenügender prätherapeutischer Diagnostik der Nervus mandibularis verletzt werde. Ein „Verstoß gegen das Gebührenrecht“ liege vor, wenn – wie ebenfalls an einem Beispiel dargestellt – nicht abrechenbare Positionen in der Liquidation aufgeführt würden. Die Teilnehmer waren sich mit den Experten einig, dass manche Patienten versuchten, mit dem Argument „war nicht aufgeklärt“ die Kosten der Behandlung von sich zu weisen. Auch ein Kreuz auf einem Aufklärungsbogen, das bestätige, dass der Patient eine spezielle Versorgung wolle, könne problematisch werden, wenn nicht dokumentiert sei, dass über Alternativen, mögliche Folgen der Behandlung und auch wirtschaftliche Konsequenzen aufgeklärt wurde; es könne hilfreich sein, sich diese komplexe Patientenaufklärung mit Unterschrift bestätigen zu lassen. Weitere Themen der Tagung in Kürze – und „der Besondere Fall“: BDIZ/EDI-Vorsitzender und Beauftragter der Konsensus-Konferenz Dr. Helmut B. Engels, der mit kleinen berufspolitischen Kommentaren durch die Tagung führte, betonte in seiner Begrüßung bei großem Applaus der Teilnehmer, dass die Konsensuskonferenz eine ausgesprochen sinnvolle Einrichtung sei, die mit einer Stimme sprechen und in eine gemeinsame Richtung marschieren müsse. Michael Schwarz, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) und Gastgeber der Veranstaltung, appellierte an die Teilnehmer, man möge nicht vergessen, dass die Implantologie ein wesentlicher Bestandteil der freien Zahnheilkunde sei und eine Aufnahme in den BEMA daher verhindert werden müsse. Christian Berger, Vizepräsident der BLZK und stellvertretender Vorsitzender des BDIZ/EDI berichtete über Aktuelles zur Novellierung der Approbationsordnung und stellte dar, wie die BLZK unter dem Aspekt der Qualitätssicherung die Weiterbildungs- und die Gutachterordnung überarbeitet habe. Dr. Josef Diemer (DG Endo, Fortbildungsreferent) zeigte mit eindrucksvollen Beispielen die modernen Möglichkeiten der Endodontie auf und machte deutlich, dass – allerdings bei erheblichem Aufwand – die endodontische Erfolgsquote deutlich verbessert und ein Implantat auch mal vermieden werden könne. Dr. Heimo Mangelsdorf (BDIZ/EDI, Vorstand) rief die Ausnahmeindikationen nach § 28 SGB V in Erinnerung und berichtete über die Hintergründe und Entwicklung der Tumorstiftung. Erstmals wurde auch interaktiv gearbeitet: Dr. Engels stellte einen „besonderen Fall“ vor und bat die Gutachter, in Form eines Fragebogens Position zu beziehen. Auch wenn den Gutachtern viele Details fehlten, da sie nur eine kurze Fallbeschreibung mit zwei Röntgenbildern hatten, wurde doch deutlich, dass es in kritischen Fragen verschiedene Auffassungen in der Runde der Experten gab. Unter ihnen war auch Dr. Hans-Joachim Nickenig, ehemaliger Vorsitzender des BDIZ/EDI-Gutachterausschusses, dem der Verbandsvorstand und die Gutachterrunde für seine Arbeit dankte. |
|
| Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 24. Juni 2008 ) |
|
|
- Vorläufige Bilanz zum Patientenrechtegesetz ist gemischt
- Hilfe für Notgebiete: Hilfswerk Deutscher Zahnärzte engagiert sich seit 25 Jahren weltweit
- Telefonische Zahnersatz-Sprechstunde am 22. Mai: Fachleute des Kuratoriums perfekter Zahnersatz geben Auskunft
- Zahnarzt klagte erfolgreich: Arztbewertungsportal muss Userbewertung prüfen
- BARMER GEK Zahnreport 2012: Lücken in der Zahnprophylaxe
ÄrzteForum
zum Implantologie-Forum für Ärzte/ZahnärzteRe:Zweiteingriff nach fehlgeschlagenem Sinuslift?
09.05.12, 09:46 von Borrmann
Ich würde jetzt auf Nummer "sicher" gehen. Als aller erstes AUFKLÄREN und DOKUMENTIEREN!! 1. Impl (weiter...)
Zweiteingriff nach fehlgeschlagenem Sinuslift?
08.05.12, 18:45 von ubauer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Anfang März berichtete ich von einer Impl.-Lockerung nach ext. (weiter...)
Re:Implantatsystem unbekannt -> Türkei
27.04.12, 15:55 von ZA Albrecht
Moin. Ohne unfreundlich klingen zu wollen - das wusste ich auch schon. Vielleicht frage ich (weiter...)
Aktuelles für ZahnÄrzte
Aktuelle Fachinfos und wissensch. Updates.
|





