vom 22. Oktober 1987, aktualisierter Stand in Euro vom 01.01.2002
Nach dieser Gebührenordnung richtet sich die Abrechnung privater zahnärztlicher Leistungen. Die Regelspanne liegt zwischen dem 1- und 3,5fachen Satz. Der mittlere Faktor ist 2,3fach. Über diesem Satz ist eine Begründung für die Steigerung notwendig. Über dem 3,5fachen Satz ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient zu treffen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte
bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas
anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die
nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige
zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das
Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen,
darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht
worden sind.
§ 2 Abweichende Vereinbarung
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe
der Vergütung festgelegt werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem
ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu
treffen. Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung
der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem
Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung
nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung
auszuhändigen.
(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1
Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis
der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung
abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart
werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt
werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die
Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt
und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6
Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3 Vergütungen
Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von
Auslagen zu.
§ 4 Gebühren
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis
(Anlage) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche
Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht
nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung,
die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach
dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen,
wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten
für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für
die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis
etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter
Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt
sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr
abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen
nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs
in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen
unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen
bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes.
Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen
Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird.
Der Punktwert beträgt 5, 62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren
sind Bruchteile von Cents auf volle Cent abzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung
der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände
bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des
Krankheitsfalles begründet sein.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt
worden sind, haben hierbei außer
Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen
und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten
des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten
der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D,
E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses
für ärztliche Leistungen -Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522)- aufgeführt sind, sind die Vergütungen
für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte
in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten
dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt
werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen
Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen
berechnet werden.
§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
Bei stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser
Verordnung berechneten Gebühren um 15 vom Hundert zu mindern. In diesem
Umfang gilt § 4 Abs. 3 nicht.
§ 8 Wegegeld
(1) Als Entschädigung für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld;
hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten
abgegolten. Das Wegegeldumfaßt Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung.
(2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt
- bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 26 Cent für jeden zurückgelegten
Kilometer,
- bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter Berücksichtigung der
Umstände angemessenen Fahrtkosten.
- Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden zurückgelegten
Kilometer 1, 02 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 1,53 Euro.
- Besucht der Zahnarzt auf einem Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld
insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen
Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen
angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit
diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit
den Gebühren abgegolten sind.
der Vergütung; Rechnung}
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser
Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- das Datum der Erbringung der Leistung,
- bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten
Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten
Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
- bei Gebühren für stationäre privatzahnärztliche Leistungen
zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
- bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berechnung,
- bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die Art der einzelnen
Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen,
- bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen
Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,
3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen. Auf Verlangen
ist die Begründung näher zu erläutern. Die Bezeichnung der Leistung
nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt
ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen
werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger
Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben,
ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors
beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den
Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen
erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) sind als solche
zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete
Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und
mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung
der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich- rechtlichen Kostenträgern kann
eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen
werden.
§ 11 Berlin- Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 21 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde in der durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I, S. 187)
geänderten Fassung auch im Land Berlin.
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift}
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl.
I, S. 123) gilt weiter
- für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden
sind,
- für vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Leistungen nach den
Nummern 15, 18, 20, 91 bis 93, 96 bis 98, 101 bis 104, 119 und 120 des Gebührenverzeichnisses
-Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März
1965-, die erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung beendet werden.
A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche
Leistungen -Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November
1982 (BGBl. I, S. 1522)- darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer
Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für
eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche
Leistungen berechnet werden.
2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial
ist gesondert berechnungsfähig.
3. Material und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen
Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen
nach § 9 dieser Gebührenordnung.
| Nr. |
Leistung |
Punkte |
€(1x) |
| 001 |
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen
einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des
Befundes |
100 |
5,62 |
| 002 |
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung |
90 |
5,06 |
| 003 |
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zur prothetischen
Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen |
220 |
12,37 |
| 004 |
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer
Behandlung nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung |
250 |
14,06 |
| 005 |
Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung,
einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung |
120 |
6,75 |
| 006 |
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung
einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung |
260 |
14,62 |
| 007 |
Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich
Vergleichstest |
50 |
2,81 |
| 008 |
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich |
30 |
1,69 |
| 009 |
Intraorale Infiltrationsanästhesie |
60 |
3,37 |
| 010 |
Intraorale Leitungsanästhesie |
70 |
3,94 |
| 011 |
Extraorale Leitungsanästhesie |
120 |
6,75 |
B. Prophylaktische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe)
berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht
berechnungsfähig.
| Nr. |
Leistung |
Punkte |
€(1x) |
| 100 |
Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung
gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten |
200 |
11,25 |
| 101 |
Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung,
Dauer mindestens 15 Minuten |
100 |
5,62 |
| 102 |
Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung
der Zahnhartsubstanz, je Sitzung |
50 |
2,81 |
Die Leistung nach der Nummer 100 ist innerhalb eines Jahres einmal,
die Leistung nach der Nummer 101 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygieneindizes, das Anfärben
der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen
und die Motivierung des Patienten.
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 und 101
sind eine Leistung nach der Nummer 001 und Beratung nach der Gebührenordnung
für Ärzte nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 102 ist innerhalb eines Jahres
höchstens dreimal berechnungsfähig. |
C. Konservierende Leistungen
| Nr. |
Leistung |
Punkte |
€(1x) |
| 200 |
Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen,
je Zahn |
90 |
5,06 |
| 201 |
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer |
50 |
2,81 |
| 202 |
Exkavieren und temporärer Verschluß einer Kavität, als
selbständige Leistung |
100 |
5,62 |
| 203 |
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten
(z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen
Papillenblutung),je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
65 |
3,66 |
| 204 |
Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
65 |
3,66 |
| 205 |
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial
einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen
anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,einflächig |
150 |
8,44 |
| 206 |
Polieren einer einflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden
Sitzung |
30 |
1,69 |
| 207 |
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial
einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen
anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,zweiflächig |
210 |
11,81 |
| 208 |
Polieren einer zweiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden
Sitzung |
40 |
2,25 |
| 209 |
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial
einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen
anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,dreiflächig |
300 |
16,87 |
| 210 |
Polieren einer dreiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden
Sitzung |
50 |
2,81 |
| 211 |
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial
einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen
anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,mehr als dreiflächig
oder Eckenaufbau |
380 |
21,37 |
| 212 |
Polieren einer mehr als dreiflächigen Amalgamfüllung in einer
folgenden Sitzung |
60 |
3,37 |
| 213 |
Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung
oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung |
110 |
6,19 |
| Die Leistung nach der Nummer 213 ist je Zahn höchstens
dreimal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente
sind gesondert berechnungsfähig. |
| 214 |
Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte
Füllung) einschließlich Unterfüllung, Polieren und Materialkosten |
950 |
53,43 |
| Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert berechnungsfähig. |
| 215 |
Einlagefüllung, einflächig |
550 |
30,93 |
| 216 |
Einlagefüllung, zweiflächig |
820 |
46,12 |
| 217 |
Einlagefüllung, mehr als zweiflächig |
1200 |
67,49 |
| 218 |
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial
zur Aufnahme einer Krone |
150 |
8,44 |
| 219 |
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit
Stiftverankerung oder Schraubenaufbau zur Aufnahme einer Krone |
450 |
25,31 |
| Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert
berechnungsfähig. |
| 220 |
Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) |
900 |
50,62 |
| 221 |
Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) |
1300 |
73,11 |
| 222 |
Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder
-kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten
Kaufläche |
1550 |
87,18 |
Neben den Leistungen nach den Nummern 220 bis 222 sind
Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 nicht berechnungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 215 bis 217 und 220 bis 222
sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren
des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung,Abformungen, Einproben,
provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung
oder Krone, Nachkontrolle und Korrekturen. |
Teilleistungen nach den Nummern 220 bis 222:
| Nr. |
Leistung |
Punkte |
€(1x) |
| 223 |
Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes, so ist die
Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. |
|
|
| 224 |
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei
Viertel der jeweiligenGebühr berechnungsfähig. |
|
|
| 225 |
Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde |
210 |
11,81 |
| Die Kosten für die konfektionierte Krone sind gesondert
berechnungsfähig. |
| 226 |
Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare
konfektionierte Hülse |
100 |
5,62 |
| Die Kosten für die konfektionierte Hülse sind
gesondert berechnungsfähig. |
| 227 |
Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz eines präparierten
oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich
Entfernung |
270 |
15,19 |
| 228 |
Eingliederung einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung zum Schutz
eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion,
einschließlich Entfernung |
320 |
18,00 |
| Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Krone,
gegebenenfalls auch mehrmals,einschließlich Entfernung, ist mit den
Gebühren nach den Nummern 227 und 228 abgegolten. |
| 229 |
Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers,
Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges |
180 |
10,12 |
| 230 |
Entfernung eines Wurzelstiftes |
270 |
15,19 |
| 231 |
Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung
einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz |
145 |
8,16 |
| 232 |
Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale
oderVerblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich
Wiedereingliederung und Abformung |
350 |
19,68 |
| 233 |
Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren,
indirekte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluß) |
110 |
6,19 |
| 234 |
Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren,
direkte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluß) |
200 |
11,25 |
| 235 |
Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren
und gegebenenfalls temporärem Verschluß |
290 |
16,31 |
| 236 |
Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und temporärem
Verschluß, je Kanal |
110 |
6,19 |
| 237 |
Devitalisieren der Pulpa einschließlich Exkavieren, gegebenenfalls
temporärer Verschluß |
50 |
2,81 |
| 238 |
Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa |
160 |
9,00 |
| 239 |
Trepanation eines Zahnes |
65 |
3,66 |
| 240 |
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals |
70 |
3,94 |
| 241 |
Aufbereitung eines Wurzelkanals |
280 |
15,75 |
| 242 |
Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch- chemischer Methoden, je
Kanal |
70 |
3,94 |
| 243 |
Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den
Nummern 236 bis 238 und 241 einschließlich temporärem Verschluß,
je Zahn und Sitzung |
130 |
7,31 |
| 244 |
Füllung eines Wurzelkanals einschließlich temporärem Verschluß |
200 |
11,25 |
D. Chirurgische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen
nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Alloplastische Materialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
oder zum Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen
Diathesen sind gesondert berechnungsfähig. |
|
|
| Nr. |
Leistung |
Punkte |
€(1x) |
| 300 |
Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats |
70 |
3,94 |
| 301 |
Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes |
110 |
6,19 |
| 302 |
Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes |
270 |
15,19 |
| 303 |
Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie |
350 |
19,68 |
| 304 |
Entfernung eines retinierten, impaktierten oder tief verlagerten Zahnes
durch Osteotomie |
540 |
30,37 |
| 305 |
Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/ oder
Kieferbereich, als selbständige Leistung |
110 |
6,19 |
| 306 |
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes
oder durch Knochenbolzung |
140 |
7,87 |
| 307 |
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige
Leistung |
45 |
2,53 |
| 308 |
Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B.
lappiges Fibrom, Epulis) |
150 |
8,44 |
| 309 |
Plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle |
370 |
20,81 |
| 310 |
Trepanation des Kieferknochens, als selbständige Leistung |
140 |
7,87 |
| 311 |
Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn |
460 |
25,87 |
| 312 |
Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn |
580 |
32,62 |
| |
Neben den Leistungen nach den Nummern 311 und 312 ist eine Leistung
nach der Nummer 310 nicht berechnungsfähig. Die Kosten für konfektionierte
apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig. |
|
|
| 313 |
Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes |
280 |
15,75 |
| 314 |
Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation |
550 |
30,93 |
| 315 |
Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen |
270 |
15,19 |
| |
Die Kosten für das Verankerungselement sind gesondert berechnungsfähig. |
|
|
| 316 |
Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung
des Knochenbettes |
650 |
<;div align="right"> 36,56
|
| 317 |
Operation einer Zyste durch Zystostomie in Verbindung mit einer Osteotomie
oder Wurzelspitzenresektion |
230 |
12,94 |
| 318 |
Operation einer Zyste durch Zystostomie, als selbständige Leistung |
400 |
22,50 |
| 319 |
Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie
oder Wurzelspitzenresektion |
270 |
15,19 |
| 320 |
Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung |
500 |
28,12 |
| |
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung
mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach
den Nummern 317 bis 320 berechnet werden. |
|
|
| 321 |
Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich |
140 |
7,87 |
| 322 |
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers in
Verbindung mit Extraktionen von mehr als vier nebeneinander stehenden Zähnen,
je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
280 |
15,75 |
| 323 |
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers als
selbständige Leistung, je Kiefer |
440 |
24,75 |
| 324 |
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich |
550 |
30,93 |
| 325 |
Tuberplastik, einseitig |
270 |
15,19 |
| 326 |
Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen
Einstellung |
550 |
30,93 |
| 327 |
Germektomie |
590 |
33,18 |
| 328 |
Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen
des Septums bei echtem Diastema |
270 |
15,19 |
| 329 |
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leistung |
55 |
3,09 |
| 330 |
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbständige
Leistung |
65 |
3,66 |
| 331 |
Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen,
Naht), als selbständige Leistung |
100 |
5,62 |
E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
Allgemeine Bestimmungen
Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach
Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig. |
|
|
| Nr. |
Leistung |
Punkte |
€(1x) |
| 400 |
Erstellen eines Parodontalstatus nach vorgeschriebenem Formblatt |
160 |
9,00 |
| |
Die Leistung nach Nummer 400 ist innerhalb eines Jahres höchstens
zweimal berechnungsfähig. |
|
|
| 401 |
Anwendung elektromechanischer Verfahren zur Parodontaldiagnostik (z. B.
Periotest), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
50 |
2,81 |
| 402 |
Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, je Sitzung |
45 |
2,53 |
| 403 |
Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern
und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
35 |
1,97 |
| 404 |
Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen
des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung |
45 |
2,53 |
| 405 |
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren,
je Zahn |
10,9 |
0,61 |
| 406 |
Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge mit Nachreinigung
einschließlich Polieren, je Zahn |
6,4 |
0,36 |
| 407 |
Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage
als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn |
;
110 |
6,19 |
| 408 |
Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium |
45 |
2,53 |
| 409 |
Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik
an einem Frontzahn, je Parodontium |
180 |
10,12 |
| 410 |
Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik
an einem Seitenzahn, je Parodontium |
275 |
15,47 |
| |
Neben den Leistungen nach den Nummern 409 und 410 sind Leistungen nach
den Nummern 405 bis 408 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. |
|
|
| 411 |
Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem
Material, je Zahn |
180 |
10,12 |
| |
Bei der Leistung nach der Nummer 411 sind Kosten für alloplastisches
Material gesondert berechnungsfähig. |
|
|
| 412 |
Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich |
275 |
15,47 |
| 413 |
Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva
und/ oder zur Vertiefung des Mundvorhofes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
450 |
25,31 |
| 414 |
Entnahme eines freien Schleimhauttransplantats |
90 |
5,06 |
| 415 |
Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach den Nummern
407bis 414, je Zahn |
6,4 |
0,36 |
F. Prothetische Leistungen |
|
|
| Nr. |
Leistung |
Punkte |
€(1x) |
| 500 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken oder Prothesenanker mit einer
Vollkrone (Tangentialpräparation) |
820 |
46,12 |
| 501 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl-
und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung |
1100 |
61,87 |
| 502 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit
Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion
der Kaufläche |
1300 |
73,11 |
| 503 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe
mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung |
1100 |
61,87 |
| 504 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone,
auch Konuskrone |
1400 |
78,74 |
| |
Durch die Leistungen nach den Nummern 500 bis 504 sind folgende zahnärztliche
Leistungen abgegolten: Präparieren der Zähne oder Implantate, Bestimmung
der Kieferrelation, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes
Einfügen der Kronen oder Einlagefüllungen, Nachkontrolle und Korrekturen. |
|
|
| Teilleistungen nach den Nummern 500 bis 504: |
|
|
| 505 |
Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler,
so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. |
|
|
| 506 |
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei
Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. |
|
|
| 507 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder
oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel |
400 |
22,50 |
| 508 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke
oder Prothese, je Verbindungselement |
230 |
12,94 |
| |
Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement. |
|
|
| 509 |
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach Nummer 508 |
110 |
6,19 |
| 510 |
Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich
Abformung |
450 |
25,31 |
| 511 |
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung
der Funktion |
360 |
20,25 |
| 512 |
Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung,
je provisorische Krone |
180 |
10,12 |
| 513 |
Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung,
je provisorische Krone mit Stiftverankerung |
290 |
16,31 |
| 514 |
Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung,
je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel |
160 |
9,00 |
| |
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls
auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren
nach den Nummern 512 bis 514 abgegolten |
|
|
| 515 |
Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik
befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne |
730 |
41,06 |
| 516 |
Versorgung eines Lückengebisses nach Nummer 515, für jede weitere
zu überbrückende Spanne |
360 |
20,25 |
| 517 |
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen
Zahnbogen und Kieferformen und/ oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle
Abformung zur Remontage, je Kiefer |
250 |
14,06 |
| 518 |
Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel |
450 |
25,31 |
| 519 |
Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel |
540 |
30,37 |
| 520 |
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen,
gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen |
700 |
39,37 |
| 521 |
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgußprothese
mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen
der Auflagen |
1400 |
78,74 |
| 522 |
Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese bei Verwendung
einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer |
1850 |
104,05 |
| 523 |
Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese bei Verwendung
einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer |
2200 |
123,73 |
| |
Durch die Leistungen nach den Nummern 520 bis 523 sind folgende Leistungen
abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der
Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und
Korrekturen. |
|
|
| 524 |
Teilleistungen nach den Nummern 520 bis 523: |
r
|
|
| |
Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation
ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei
weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr
berechnungsfähig. |
|
|
| 525 |
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung
einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung) |
140 |
7,87 |
| 526 |
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung
einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und
Stützvorrichtungen |
270 |
15,19 |
| 527 |
Teilunterfütterung einer Prothese |
180 |
10,12 |
| 528 |
Vollständige Unterfütterung einer Prothese |
270 |
15,19 |
| 529 |
Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich
funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer |
450 |
25,31 |
| 530 |
Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich
funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer |
540 |
30,37 |
| 531 |
Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich
funktioneller Randgestaltung |
730 |
41,06 |
| |
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 527 bis 531 dürfen
Leistungen nach den Nummern 525 und 526 nur berechnet werden, wenn es sich
um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern
527 bis 53 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion
einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. |
|
|
| 532 |
Eingliederung eines Obturators zum Verschluß von Defekten des Gaumens |
2200 |
123,73 |
| 533 |
Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluß und zum Ausgleich
von Defekten der Kiefer |
2800 |
157,48 |
| 534 |
Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluß extraoraler
Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschl. Stütz-,
Halte oder Hilfsvorrichtungen |
7300 |
410,57 |
| |
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen
nach den Nummern 520 bis 534 abgegolten |
|
|
G. Kieferorthopädische Leistungen |
|
|
| Nr. |
Leistung |
Punkte |
€(1x) |
| 600 |
Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer
Auswertung |
80 |
4,50 |
| 601 |
Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale,
graphische oder metrische Analysen, Diagramme) |
180 |
10,12 |
| 602 |
Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische
Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen) |
360 |
20,25 |
| 603 |
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention,
geringer Umfang |
1350 |
75,93 |
| 604 |
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention,
mittlerer Umfang |
2100 |
118,11 |
| 605 |
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention,
hoher Umfang |
3600 |
202,47 |
| |
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 604 müssen
mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der
Kriterien nach den Buchstaben a bis e erfüllt sein:
a. Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,
b. Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,
c. Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte
Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bißhöhe, Zahndrehung
mehr als 30 Grad,
d. Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
e. Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen. |
|
|
| 606 |
Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiß während
der Wachstumsphase einschließlich Retention, geringer Umfang |
1800 |
101,24 |
| 607 |
Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiß während
der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang |
2600 |
146,23 |
| 608 |
Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiß während
der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang |
3600 |
202,47 |
| |
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muß mindestens ein Kriterium
nach den Buchstaben a) bis c), bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen
mindestens zwei der Kriterien erfüllt sein:
a. Ausmaß der Bißverschiebung: mehr als 4 Millimeter,
b. Richtung der durchzuführenden Bißverschiebung, Unterkiefer relativ
zum Oberkiefer: dorsal,
c. Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvorausetzungen.
Die Leistungen nach den Nummern 603 bis 608 umfassen alle im Behandlungsplan
festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.
Neben den Leistungen nach den Nummern 603 bis 608 sind Leistungen
nach den Nummern 619 bis 626 nicht berechnungsfähig. |
|
|
| 609 |
Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich
bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention |
700 |
39,37 |
| 610 |
Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel |
165 |
9,28 |
| 611 |
Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls
Versiegelung des Zahnes |
70 |
3,94 |
| 612 |
Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel |
230 |
12,94 |
| 613 |
Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls
Versiegelung des Zahnes |
20 |
1,12 |
| 614 |
Eingliederung eines Teilbogens |
210 |
11,81 |
| 615 |
Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend |
500 |
28,12 |
| 616 |
Eingliederung einer intraextraoralen Verankerung( z. B. Headgear) |
370 |
20,81 |
| 617 |
Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe |
500 |
28,12 |
| |
In den Leistungen nach den Nummern 610 bis 615 sind die Material und
Laborkosten enthalten. Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel
nach den Nummern 616 und 617 sind gesondert berechnungsfähig. |
|
|
| 618 |
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/
oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich
Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig |
270 |
15,19 |
| 619 |
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung
von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen |
140 |
7,87 |
| |
Neben der Leistung nach der Nummer 619 ist eine Leistung nach der Nummer
001 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. |
|
|
| 620 |
Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen
(z. B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen |
450 |
25,31 |
| 621 |
Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention
einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte,
Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung |
90 |
5,06 |
| 622 |
Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen
Behandlungsmitteln (z. B. Abformung, Bißnahme), je Kiefer |
180 |
10,12 |
| 623 |
Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer |
180 |
10,12 |
| 624 |
Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes
(Offenhalten einer Lücke) |
270 |
15,19 |
| 625 |
Beseitigung des Diastemas, als selbständige Leistung |
450 |
25,31 |
| 626 |
Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen,
als selbständige Leistung |
1100 |
61,87 |
H. Eingliederung von Aufbißbehelfen und Schienen
Allgemeine Bestimmungen
Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht
als Aufbißbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden. |
|
|
| Nr. |
Leistung |
Punkte |
€(1x) |
| 700 |
Eingliederung eines Aufbißbehelfs ohne adjustierte Oberfläche |
270 |
15,19 |
| 701 |
Eingliederung eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche |
800 |
44,99 |
| 702 |
Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbißbehelf |
450 |
25,31 |
| 703 |
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbißbehelfs, z. B. durch Unterfütterung |
370 |
20,81 |
| 704 |
Kontrolle eines Aufbißbehelfs |
65 |
3,66 |
| 705 |
Kontrolle eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive
Maßnahmen, je Sitzung |
180 |
10,12 |
| 706 |
Kontrolle eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive
Maßnahmen, je Sitzung |
410 |
23,06 |
| 707 |
Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum |
90 |
5,06 |
| 708 |
Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium,
je Krone |
450 |
25,31 |
| 709 |
Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium,
je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel |
270 |
15,19 |
| |
Die Leistungen nach den Nummern 708 und 709 sind nicht in zeitlichem
Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig. |
|
|
| 710 |
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Interimszahnersatzes,
je Krone, Spanne oder Freiendsattel |
200 |
11,25 |
| |
Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls
auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren
nach den Nummern 708 bis 710 abgegolten |
|
|
J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen |
|
|
| Nr. |
Leistung |
Punkte |
€(1x) |
| 800 |
Befunderhebung des stomatognathen Systems nach vorgeschriebenem Formblatt |
500 |
28,12 |
| |
Die Leistung nach der Nummer 800 umfaßt folgende zahnärztliche
Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale
Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen
des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests
(z. B. Resilienztest, Provokationstest). Neben der Leistung nach der Nummer
800 ist eine Leistung nach der Nummer 001 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. |
|
|
| 801 |
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, je
Registrat |
180 |
10,12 |
| |
Die Leistung nach Nummer 801 ist höchstens zweimal berechnungsfähig. |
|
|
| 802 |
Modellmontage nach arbiträrer Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen
sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, Anlegen eines Übertragungsbogens,
Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator und Modellmontage)
einschließlich Material und Laborkosten |
400 |
22,50 |
| 803 |
Modellmontage nach kinematischer Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen
sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, definitives Markieren der
Referenzpunkte, Anlegen eines Übertragungsbogens, Koordinieren eines Übertragungsbogens
mit einem Artikulator und Modellmontage) einschließlich Material und
Laborkosten |
550 |
30,93 |
| 804 |
Montage des Gegenkiefermodells mit Hilfe von Registraten oder ähnlichen
Verfahren einschließlich Fixieren und Überprüfen der gefundenen
Position einschließlich Material und Laborkosten |
200 |
11,25 |
| 805 |
Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller
Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten |
350 |
19,68 |
| 806 |
Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer
Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten |
500 |
28,12 |
| |
Wird bei unterbrochener Zahnreihe oder Freiendsattel zur Bestimmung
der Vertikaldimension eine Bißschablone im Labor angefertigt, so sind
die Kosten für die Bißschablone neben den Gebühren nach den
Nummern 802 bis 806 gesondert berechnungsfähig. |
|
|
| 807 |
Aufbau einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator einschließlich
Material und Laborkosten |
150 |
8,44 |
| 808 |
Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich
subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung |
200 |
11,25 |
| 809 |
Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiß,
am festsitzenden und/ oder herausnehmbaren Zahnersatz |
200 |
11,25 |
| 810 |
Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiß,
am festsitzenden und/ oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar |
15 |
0,84 |
| |
Die Leistung nach der Nummer 810 ist je Sitzung höchstens fünfmal
berechnungsfähig |
|
|
K. Implantologische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen
nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate
und Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig. |
|
|
| Nr. |
Leistung |
Punkte |
€(1x) |
| 900 |
Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers
und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen
zur Festlegung der Implantatposition mit Hilfe einer individuellen Schablone,
je Kiefer |
540 |
30,37 |
| 901 |
Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat |
480 |
27,00 |
| 902 |
Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität |
90 |
5,06 |
| 903 |
Einbringen eines enossalen Implantats |
480 |
27,00 |
| 904 |
Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei
einem zweiphasigen Implantationssystem |
320 |
18,00 |
| 905 |
Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat |
320 |
18,00 |
| 906 |
Präparieren eines Kiefers für subperiostale Gerüstimplantate
einschließlich Abformung und Analyse des gewonnenen Modells, je Kiefer |
640 |
35,99 |
| 907 |
Einsetzen eines subperiostalen Gerüstimplantats einschließlich
Fixation |
320 |
18,00 |
| 908 |
Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats |
1100 |
61,87 |
| 909 |
Einbringen eines Nadelimplantats |
90 |
5,06 |
|