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THEMA: Re: §28 Absatz 2 Satz 9 SGB V
 
§28 Absatz 2 Satz 9 SGB V
Beitrag vom 04.03.2003, 12:56 Uhr

 
von Katrin
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Geburtstag:
Laut obigen Paragraphen besteht in besonders schweren Fällen Anspruch auf eine Implantatversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse.

Ein solch schwerer Fall liegt vor, z. B. bei generalisierter Nichtanlage von Zähnen.

Die Definition der Krankenkasse lautet: das der Begriff "generalisierte genetische Nichtanlage" von Zähnen nicht abhängig ist von der Anzahl der nicht angelegten Zähne, d.h. dass also auch bei Nichtanlage eines Zahnes man von einer generalisierten genetischen Nichtanlage von Zähnen spricht. Unter "Nichtanlage" ist zu verstehen, das die Zähne von vornherein nicht vorhanden sind.

In meinem Fall sind die äusseren oberen Schneidezähne nicht angelegt. Als Milchzähne waren alle Zähne vorhanden, nur bei den bleibenden Zähnen hat man schon frühzeitig durch Röntgenaufnahmen erkannt, dass 12 und 22 nicht vorhanden sind.
Durch eine kiefernorthopädische Behandlung sind die Eckzähne nun auf die freien Stellen platziert worden, da meine Milcheckzähne erst mit 24 Jahren entfernt wurden. Ich trage seitdem eine Übergangslösung und bin momentan in regem Briefwechsel mit meiner Krankenkasse bezüglich einer Implantatversorgung. (PS: meine Halbschwester, 11 Jahre hat genau das gleiche Problem, die Zähen 12 und 22 sind auch bei ihr nicht vorhanden).

In Bezug auf oben erwähnte Definitionen handelt es sich nach meinem Verständnis in meinem Fall um eine generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen.
Der Gutachter, der von der Krankenkasse zur Prüfung meines Falles hinzu gezogen wurde, ist zu der Aussage gekommen, dass es in meinem Fall ...Nichtanlage einzelner Zähne, 12 und 22...um keine Ausnahmeindikation für imlantologische Leistungen handelt. Nach Aussage des Gutachters handelt es sich bei mir also nicht um eine generalisierte Nichtanlage von Zähnen.

Ich finde dies ziemlich verwirrend, hätte gern gewusst, ob es sich bei mir um eine Nichtanlage handelt oder nicht.
Sollte es sich nicht um eine Nichtanlage handelt, hätte ich gern eine ausführliche Definition oder Begründung wann eine generalisierte genetische Nichtanlage erfüllt ist.

Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Antwort.
Mfg
Katrin
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Re: §28 Absatz 2 Satz 9 SGB V
Beitrag vom 04.03.2003, 13:37 Uhr

 
Hallo,
der Gutachter hat recht, denn:
die generalisierte Nichtanlage beschreibt die Nichtanlage aller bleibenden Zähne, oder zumindest den ganz überwiegenden Teil der bleibenden Zähne. Die Nichtanlage von einzelnen Zähnen erfüllt leider nicht diese Voraussetzung :-((

Gruß
B. Zahedi
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Re: §28 Absatz 2 Satz 9 SGB V
Beitrag vom 04.03.2003, 14:08 Uhr

Hallo,

...und so unerfreulich das ist, ist in diesen Fällen praktisch immer dennoch die Lösung mit Implantaten der alternativen Brückenbehandlung vorzuziehen.

Bedenken Sie beim Preisvergleich, dass Sie hier 4 (mutmaßlich) gesunde Zähne beschleifen lassen müßten, und dass solche Brücken auch nicht ewig halten.

Perfekte Frontzahnbrücken werden auch nicht wirklich von den Kassen übrnommen. Sie zahlen nur den Zuschuß für "wirtschaftliche ausreichende und notwendige" Lösungen. Und das entspricht gerade bei Frontzahnbehandlungen nicht dem Stand des technisch und vor allem ästhetisch Möglichen.

Viel Glück!
Dr. Küster
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