Diskussions-Forum Zahnimplantate und Zahnersatz

Abrechnung der Ziffer 5170 vor Erstellung eines Heil- und Kostenplans

Michael41516
Mitglied seit 25. 08. 2015
1 Beiträge

Sehr geehrte Damen und Herren,
mich interessiert Ihre Auffassung zu folgendem Problem:
Im Rahmen einer Zahnarztsitzung habe ich (Privatversicherter bzw. 50 % Beihilfeberechtigt) mit meinem Zahnarzt über die weitere Vorgehensweise mit meinen Zahnlücken gesprochen (Implantat- oder Brückenversorgung). Hierzu bat ich unterschiedliche Heil- und Kostenpläne zu erstellen, damit ich diese mit meiner Versicherung absprechen könne.
Vor der Erstellung dieser Aufstellung fertigte der Zahnarzt nunmehr Abdrücke meiner Kiefer an, die er mit der GOZ Nummer 5170 sowie entsprechenden Laborkosten abrechnet. Nach seiner Aussage, sind die Abdrücke erforderlich, um für den Heil- und Kostenplan den Knochenaufbau zu ermitteln. Meine Versicherung weigert sich nunmehr, diese Kosten zu übernehmen, da die Abrechnung der Nr. 5170 nur im Rahmen einer prothetischen Leistung nach den Nummern 5000 ff GOZ abrechnungsfähig sei und der Heil- und Kostenplan zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag.

Ich habe in der Situation leider nicht nachgedacht und -gefragt, aber es erscheint mir verständlich, dass mit vorbereitenden Maßnahmen für eine Implantatversorgung erst nach Erstellung des Heil- und Kostenplans begonnen werden darf. Ist es aus medizinischer Sicht notwendig, den Abdruck bereits im Vorfeld zu fertigen? Hätte hier nicht zuerst der Heil- und Kostenplan erstellt werden müssen? Kann man nicht eventuell auftretende Knochenschwäche im Heil- und Kostenplan berücksichtigen, bzw. sind nicht eh erst die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Implantation relevant?

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen und bedanke mich bereits im Vorfeld.
Schöne Grüße
M. Thoma



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