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Eine Zahnklinik muss auch "Klinik" sein
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Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um sich "Zahnklinink" nennen zu dürfen und damit uzu werben? Damit hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Senat (Beschluss vom 14.07.2010, Az.: OVG 91 HB 1.08) kürzlich beschäftigt. Die beklagten Zahnärzte, bestehend aus einer 3köpfigen Praxisgemeinschaft und drei zahnärztlichen Einzelpraxen, hatten sich „Zahnklinik B“ genannt und sich auch so in den Gelben Seiten und einem überdimensionierten Praxisschild beworben. Durch den Begriff Zahnklinik wird letztendlich der Eindruck einer krankenhausähnlichen Struktur mit spezialisierter Aufgabenteilung erweckt. So gehe es wohl nicht.

Das sah das OVG Brandenburg auch so:

“Das Auftreten der Antragsteller und die Werbung unter der Bezeichnung „Zahnklinik B.“ stellt einen Verstoß gegen das Verbot berufswidriger Werbung dar. Bei potentiell Interessierten wird der fehlerhafte Eindruck erweckt, dass hier eine Zahnbehandlung mit einer vollstationären Betreuung wahrgenommen werden kann, wie sie auch von Universitäts-Kliniken oder Krankenhäusern mit einer Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angeboten wird. Dies war ungeachtet des breiten Leistungsspektrums der Antragsteller in dem maßgeblichen Zeitraum nicht der Fall. Da in der von den Antragstellern seinerzeit betriebenen „Zahnklinik B.“ keine stationäre Behandlung durchgeführt wurde, erweist sich ihre Werbung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als irreführend.

 

 
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Re:Zweiteingriff nach fehlgeschlagenem Sinuslift?
09.05.12, 09:46 von Borrmann
Ich würde jetzt auf Nummer "sicher" gehen. Als aller erstes AUFKLÄREN und DOKUMENTIEREN!! 1. Impl  (weiter...)

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08.05.12, 18:45 von ubauer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Anfang März berichtete ich von einer Impl.-Lockerung nach ext.  (weiter...)

Re:Implantatsystem unbekannt -> Türkei
27.04.12, 15:55 von ZA Albrecht
Moin. Ohne unfreundlich klingen zu wollen - das wusste ich auch schon. Vielleicht frage ich  (weiter...)

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