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Die Abschlagszahlung von Versicherungsleistungen: ein Recht der Patienten
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Das Szenario ist ärgerlich: Der Patient reicht die Rechnung bei seinem Kostenerstatter ein und wartet ewig auf eine Auszahlung, insbesondere wenn Streitpunkte anstehen.

Das Szenario ist ärgerlich: Der Patient reicht die Rechnung bei seinem Kostenerstatter ein und wartet ewig auf eine Auszahlung, insbesondere wenn Streitpunkte anstehen.Entweder der Patient ist blank, weil er schon gezahlt hat, oder der Zahnarzt hat sein Geld immer noch nicht. Hier ein wichtiger Passus aus dem Versicherungsvertragsgesetz
 
Versicherungen müssen nach eine Monat zumindest eine Abschlagszahlung leisten.
 
Im alten wie auch im neuen Versicherungsvertragsgesetz ist im § 14 (neu) die Fälligkeit der Geldleistung des Versicherers geregelt. Da heißt es:
 
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
 
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
 
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
 
Im Klartext bedeutet dies:
 
Der Patient hat einen Monat nach Einreichung der Rechnung (unabhängig vom Rechnungsdatum) Anspruch auf eine Abschlagszahlung des zumindest unstreitigen Betrages. Diesen sollte er unverzüglich per Einschreiben anmahnen; auch Verzugszinsen kann er der Versicherung berechnen.
 
Tipp: Eine diesbezügliche Notiz in den Mahnungs-Text aufnehmen.
 
Textvorschlag: Falls Sie unsere Rechnung einer Versicherung oder Zusatzversicherung eingereicht haben und noch auf Ihr Geld warten: Die Versicherung muss Ihnen nach spätestens einem Monat zumindest den unstreitigen Erstattungsbetrag überweisen; für eine Fristüberschreitung können Sie Zinsen verlangen. Es empfiehlt sich eine Mitteilung an die Versicherung per Einschreiben.
 
Beihilfestellen kennen keine Verpflichtung zu Abschlagszahlungen. Sie sind nach Recherchen von Juradent jedoch häufig dazu bereit, wenn die aktuelle Bearbeitungszeit übermäßig dauert und die Summe hoch ist.
 
Für GKV-Patienten, die Kostenerstattung wählen, greift die Regelung nicht, jedoch bei Leistungen von Zusatzversicherungen.
 
Hinweis: Zur vom BGH bestätigten Zahlungspflicht von Kostenerstattern während eines aktuellen Streitfalls siehe Juradent-Thema 151.

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