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Debeka wollte Frontzähne nicht überkronen lassen
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Debeka wollte Frontzähne nicht überkronen lassen
Debeka berief sich auf falsches Gutachten eines beratenden Arztes – Behandlung verzögerte sich um mehr als ein Jahr – Patient konnte die Debeka erst durch Einschalten eines Anwalts und Klagedrohung zum Umdenken bewegen

Hamburg, 13.12.2004. Ein Privatpatient aus dem süddeutschen Raum wollte sich sechs obere Frontzähne überkronen (Keramik) lassen. Seine zuständige Debeka erklärte, dass hierzu ein beratender Zahnarzt den Fall beurteilen müsse. Der Patient erfuhr erst nach längerem Schriftwechsel auch den Namen und die Adresse des von der Debeka beauftragten Zahnarztes. Der Arzt, der nicht in der Region sondern in Koblenz ansässig war, erhielt die Unterlagen und das Röntgenbild des Patienten. Allein auf dieser Grundlage entschied er, dass eine Überkronung der Frontzähne nicht möglich sei, weil die Zähne durch Parodontitis bereits stark geschädigt seien. Die Kostenübernahme durch die Debeka war damit ausgeschlossen.

Der Patient beauftragte daraufhin einen Anwalt und drohte mit Klage gegen das Vorgehen der Debeka. Kurz vor Fristablauf einigten sich der Patient und die Kasse darauf, dass ein zusätzlicher unabhängiger Kammer-Gutachter von der zuständigen Zahnärztekammer Tübingen eingesetzt werden solle. Beide Seiten wollten sich nach dessen Urteil richten.

Der neutrale Gutachter erhielt ebenfalls das Röntgenbild und berief den Patienten zusätzlich zur Untersuchung ein. Er stellte Taschentiefen von 2-3 Millimetern fest. Damit bestanden gesunde parodontale Verhältnisse. Einer Überkronung der Zähne stand nach dem Urteil des unabhängigen Kammergutachters nichts im Wege. Leider musste der Patient auf diese Entscheidung und damit auf die Kostenübernahme durch die Debeka mehr als ein Jahr warten.

Immer Name und Adresse des beratenden Zahnarztes privater Kassen erfragen
Damit private Krankenversicherungen so nicht mit ihren Patienten umgehen können, sollte der Arzt seinen Patienten auf Folgendes hinweisen: Will eine private Krankenkasse ein Gutachten erstellen lassen, ist sie dazu verpflichtet, den Patienten über Name und Adresse des ärztlichen beratenden Gutachters zu informieren. Dies wurde mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2003 (AZ: IV ZR 418/02) beschlossen. Der Patient sollte sich nicht durch den Satz „Wir leiten das dann intern weiter“ abwimmeln lassen und sich notfalls nicht scheuen, einen Anwalt einzuschalten.
Von Dr. Werner Hotz, Sigmaringen
Letzte Aktualisierung ( Montag, 23. Juni 2008 )
 

 
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09.05.12, 09:46 von Borrmann
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