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Bundeszahnärztekammer nimmt Stellung zur Narkose-Beschlussfassung der Ärzte
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Der Bewertungsausschuss der Ärzte hat nach dem Gesetz unter anderem die Aufgabe, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen. Dieser Aufgabe ist der Bewertungsausschuss in seiner 114. Sitzung mit einer Einschränkung des anästhesiologischen GKV-Leistungskataloges nachgekommen. Ab dem 01. Oktober 2006 sind bei Eingriffen, die zahnärztlich abgerechnet werden, Narkosen des Kapitels 5 nicht mehr Bestandteil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen. Ausnahmen sind nur vorgesehen bei Patienten mit geistiger Behinderung und/oder schweren Dyskinesien.

Die Bundeszahnärztekammer hält den Beschluss aus fachlichen Gründen für nicht tragbar.

Fest steht, dass eine Reihe von Leistungen im Zahn-, Mund- und Kieferbereich nicht ohne Schmerzausschaltung zu erbringen ist. Es ist ferner wissenschaftlich anerkannt, dass bei diesen Leistungen in einigen Fällen eine lokale Schmerzausschaltung nicht in Frage kommt bzw.
nicht zu fachlich zufriedenstellenden Ergebnissen führt und daher eine Narkose oder eine Analgosedierung indiziert ist. Die vorgesehenen Ausnahmen bei Patienten mit geistiger Behinderung und/oder schweren Dyskinesien bilden dieses Indikationsrahmen nicht ansatzweise ab.

Dem Bewertungssauschuss mögen bei Beschlussfassung Behandlungsfälle vor Augen gestanden haben, bei denen nicht in jedem Fall die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Leistungserbringung erfüllt waren. So falsch sich ein Missbrauch dar darstellt, so falsch ist der Ver-
such, dem Missbrauch im Einzelfall durch eine pauschale Ausgliederung begegnen zu wollen, die sich fachlich nicht rechtfertigen lässt.

Wenn nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V und in Folge von Budgetproblemen Grenzen gezogen werden sollen, müssen diese fachlich stimmig sein. Für die Abstimmung eines wissenschaftlich abgesicherten Indikationskataloges steht die Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zur Verfügung.

Ein Wiederaufgreifen des Beschlusses des Bewertungssausschusses ist darüber hinaus geboten, weil mit diesem ohne nachvollziehbare Gründe die Leistungen einer einzelnen Berufsgruppe herausgegriffen und beschnitten wurden. Während bei zahnärztlichen Leistungen eine Nar-
kose zu Lasten der GKV verwehrt wird, steht diese anderen Arztgruppen über ihr gesamtes Leistungsspektrum zur Verfügung.



Berlin, 27. Juli 2006
Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 24. Juni 2008 )
 

 
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Re:Zweiteingriff nach fehlgeschlagenem Sinuslift?
09.05.12, 09:46 von Borrmann
Ich würde jetzt auf Nummer "sicher" gehen. Als aller erstes AUFKLÄREN und DOKUMENTIEREN!! 1. Impl  (weiter...)

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Re:Implantatsystem unbekannt -> Türkei
27.04.12, 15:55 von ZA Albrecht
Moin. Ohne unfreundlich klingen zu wollen - das wusste ich auch schon. Vielleicht frage ich  (weiter...)

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