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Bundesverfassungsgericht erleichtert Honorarvereinbarungen nach GOZ über dem 3,5fachen Satz:
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Die Handhabung des § 2 GOZ wird für die Zahnärzte nun deutlich erleichtert. Honorarvereinbarungen und das Überschreiten des 3,5-fachen Satzes sind auch ohne Ausnahmebegründung möglich. All das verdankt der Berufsstand dem Engagement des BDIZ EDI für eines seiner Mitglieder in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). „Wir sind sehr glücklich über dieses Urteil“, sagt dazu BDIZ EDI-Vorsitzender Dr. Helmut B. Engels, „ und wir dürfen auch stolz sein: Unsere Auffassung wurde im Urteil expressis verbis erwähnt – das zeigt uns, dass unsere Position die volle Unterstützung der Richter fand. Damit haben wir für unsere Kollegen nicht nur in diesem speziellen Fall zur Handhabung des § 2 GOZ etwas erreicht: Wir konnten auch die anstehenden Verhandlungen für eine Novellierung der GOZ auf eine erheblich bessere Ausgangsbasis zu setzen.“ Honorarvereinbarungen werden auch in Zukunft möglich sein. Dazu heißt es in dem Urteil des BVerfG wörtlich: „Dem Beschwerdeführer wie auch dem BDIZ ist darin Recht zu geben“.

Anders als die BZÄK ist der BDIZ EDI von dieser Entscheidung des Gerichts nicht überrascht: „Wir haben mit einem positiven Ausgang gerechnet und freuen wir uns natürlich sehr“, so BDIZ EDI-Justitiar Dr. Thomas Ratajczak, „dass es nun so gekommen ist wie erwartet, auch für unser Mitglied, der das Verfahren geführt und nun gewonnen hat.“ Hiermit hat das Gericht seine bekannte GOZ-Entscheidung aus dem Jahr 2001 präzisiert, erst einmal Honorarvereinbarungen abzuschließen und alle Spielräume der GOZ zu nutzen. Der Bundesverband der Implantologen war bestens vorbereitet mit überzeugenden Unterlagen - das unterstreicht einmal mehr, betont auch Verbandsvorsitzender Dr. Engels, wie wichtig juristische Expertise für die Zukunft der Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist.

Konsequenz für die Zahnärzte:
Um eine wirksame Honorarvereinbarung abzuschließen, musste man bisher nach Ansicht vieler Gerichte
1. musste individualisiert sein,
2. mit dem Patienten über Preis verhandeln,
3. durfte nur im Ausnahmefall eigentlich über 3,5-fach hinausgehen,
4. musste beweisen, dass man mit dem Patienten verhandelt hatte.
Jetzt reicht:
1. Individualisierung,
2. Unterzeichnung.
Dr. Engels: „Konsequenz für die Zahnärzte: § 2 GOZ ist wieder eine sicher handhabbare Option!“

*) siehe nachfolgenden Hintergrundbeitrag

Hintergrund:

Bundesverfassungsgericht erleichtert den Abschluss von Honorarvereinbarungen


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 25.10.2004 – 1 BvR 1437/02 – in einer sehr bedeutsamen Entscheidung der Verfassungsbeschwerde eines Zahnarztes gegen ein gebührenrechtliches Urteil stattgegeben. Das ist – soweit ersichtlich – das erste Mal, dass eine Verfassungsbeschwerde aus dem Bereich der GOZ erfolgreich war. Der BDIZ/EDI war vom BVerfG im Verfahren angehört worden und hat eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Die Entscheidung war vom BDIZ/EDI noch für dieses Jahr erwartet worden. Der Fall selbst hat schon Eingang in das vor kurzem erschienene Abrechnungshandbuch Implantologie (S. 3) gefunden.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 29.05.2002. Sie wurde vom BVerfG nach knapp 2 _ Jahren entschieden, was als recht schnell anzusehen ist. Der Fall betraf eine sich über 3 Jahre erstreckende zahnärztliche Versorgung mit Gesamtkosten von 118.102,21 DM (60.384,70 €). Der Behandlung lag eine Honorarvereinbarung zugrunde, in der teilweise der mehr als 8-fache Steigerungsfaktor vereinbart war. Der Zahnarzt machte noch 16.372,13 DM Resthonorar geltend, die Patientin verlangte von ihm widerklagend die Rückzahlung von 47.090,42 DM. Das OLG wies die Klage ab und gab der Widerklage in Höhe von 8.252,80 € statt. Die Klageforderung sei durch Aufrechnung erloschen. Der Zahnarzt sei um insgesamt 16.600,73 € zu Unrecht erhaltenen Honorars ungerechtfertigt bereichert; denn die Honorarvereinbarung verstoße gegen § 2 GOZ und sei deshalb unwirksam, u.a. weil der Zahnarzt nicht bereit gewesen sei, ernsthaft über ihren Inhalt zu verhandeln und ggf. auch ohne Honorarvereinbarung die Patientin zu behandeln, dies jedenfalls nicht beweisen könne. Dass inhaltlich gleichartige Honorarvereinbarungen des Zahnarztes vor einem anderen OLG Bestand haben, focht das OLG Hamm nicht an. Einen Grund, deshalb wenigstens die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zuzulassen, sah es darin nicht. Unstreitig blieb immerhin, dass die fachliche Leistung des Zahnarztes über jeden Zweifel erhaben war. Die Patientin ließ sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren dahin ein, dass gute Arbeit einen guten Lohn verdiene, jedoch müsse dies unter klaren Bedingungen geschehen.

Der Zahnarzt legte Verfassungsbeschwerde ein und begründete sich selbst. Das ist rechtlich zulässig, aber nur im Ausnahmefall zu empfehlen. Er griff die in seinem Fall besonders wankelmütige Rechtsprechung zur Honorarvereinbarung an und führte u.a. aus, er könne immer nur so viele Gebührenvereinbarungen treffen, wie er dann auch vor Gericht verteidigen könne. Er empfinde diesen Zustand „geradezu als pervers und in jeglicher Hinsicht außerordentlich belastend“.

Das BVerfG hörte u.a. den BDIZ/EDI im Verfahren an. In der Stellungnahme des Justitiars Dr. Thomas Ratajczak wurde dem Gericht eingehend die sich immer mehr verschärfende Rechtsprechung zu den Wirksamkeitsanforderungen an den Abschluss von Honorarvereinbarungen dargelegt, die mit ihrer extrem engen Auslegung des § 2 GOZ einerseits keine Möglichkeit mehr lasse, als mit Formularen zu arbeiten, daraus aber andererseits dann die Schlussfolgerung ziehe, es handele sich dabei um Formularverträge nach dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG), weshalb die Vereinbarungen unwirksam seien. Damit würde die Möglichkeit zum Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen systematisch vereitelt.

Das BVerfG greift diesen Gedankengang auf. Es hält daran fest, dass die Einschränkung der freien Honorarvereinbarung nach der Gebührenordnung durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Zwar stehe „für überdurchschnittliche Fälle nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stelle (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen“ sei. Die im Regelfall nur schmale Marge schade jedoch nicht, „weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen“ könne. Damit bestätigt das Gericht seine Linie, die es schon in der vieldiskutierten Entscheidung vom 13.02.2001 – 1 BvR 2311/00 – eingenommen hatte. Es hält auch die Anwendung des AGBG auf Honorarvereinbarungen für zulässig, wendet sich aber gegen die Art und Weise, in der das AGBG auf (zahn)ärztliche Honorarvereinbarungen angewendet wird. Dabei stellt das BVerfG bedeutsame neue Grundsätze auf:

1. Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 2 GOZ ist der Inhalt der Individualvereinbarung auf die in Betracht kommenden Gebührenziffern und auf die für sie jeweils vereinbarten Gebührensätze beschränkt. Alle anderen Teile müssen für sämtliche Verträge identisch sein.
2. Inhalte der Honorarvereinbarung, die rechtlich vorgeschrieben sind, können nicht als Indiz für allgemeine Geschäftsbedingungen herangezogen werden.
3. Eine Individualabrede liegt jedenfalls vor, wenn in dem vorformulierten Text auf der Grundlage eines zuvor individuell erstellten Heil- und Kostenplans die zwei wesentlichen individuellen Parameter eingetragen werden – die individuelle Leistung, gekennzeichnet durch die Gebührenziffer, deren Inhalt sich durch eine Anlage erschließt, und ein vorher nicht abstrakt definierter Gebührensatz, der je nach Gebührenziffer variiert.
4. Das Vorliegen einer Individualvereinbarung erfordert nicht, dass über den Preis verhandelt wird.

Damit hat das BVerfG dem Abschluss von Honorarvereinbarungen wieder einen praktikablen Rahmen gegeben. Eines seiner Hauptargumente lautet:

Den Patienten steht es frei, die Leistung eines anderen Anbieters "einzukaufen", wenn ihnen der Preis zu hoch erscheint. Die Gebührenordnung geht – wie jede typisierende Regelung – von einem mittleren Standard bei der Leistungsqualität aus. Soweit Leistungen von außergewöhnlicher Qualität in Anspruch genommen werden, besteht kein schützenswertes Interesse daran, diese Leistung nur in dem vom Normgeber vorgegebenen "üblichen" Rahmen zu vergüten.

Im Zusammenhang mit dem vom OLG Hamm geforderten Aushandeln der Gebührensätze formuliert das BVerfG:

Dem Beschwerdeführer wie auch dem BDIZ ist darin Recht zu geben, dass dann – anders formuliert – die Verwendung vorformulierter Schriftsätze, in die einzelne, individuell vereinbarte Leistungspositionen entsprechend der geplanten Behandlung eingetragen werden, nur noch erlaubt ist, wenn um die jeweils zu veranschlagenden Gebührensätze gefeilscht wird. Dabei darf der Vorgang des Feilschens allerdings nicht im Vertrag selbst schriftlich festgehalten werden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ sowie die einschlägige, dies restriktiv auslegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGHZ 144, 59). Der Vorgang des Aushandelns müsste vor Zeugen geschehen.
Dies stellt eine gravierende Einschränkung des von der Berufsausübungsfreiheit umfassten Preisbestimmungsrechts dar, höhlt es faktisch aus. Es ist nicht mehr gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer überhaupt noch Raum für individuelle Vereinbarungen bleibt.

Die Leistungsqualität beim 2,3-fachen Steigerungsfaktor bezeichnet das Gericht als „mittleren Standard“. Damit akzeptiert es den im Gesundheitswesen sonst tabuisierten Zusammenhang zwischen Vergütung und Qualität. Es stellt klar, dass „für überdurchschnittliche Fälle nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung“ steht, „weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist.“ Damit ist auch die immer wieder kehrende leidige Diskussion um den sog. Regelhöchstsatz erledigt.

Das Gericht geht aber noch einen Schritt weiter. Es ist der Auffassung, dass als Korrektiv zu den Beschränkungen des Gebührenrahmens auf den 3,5-fachen Steigerungsfaktor Honorarvereinbarungen zugelassen werden müssen, womit sich auch die Diskussion um die vor allem von den PKVen geforderte Streichung des § 2 GOZ erledigt hat. Es sieht einen verfassungsrechtlich relevanten Verstoß, würde einem Zahnarzt gebührenrechtlich zugemutet, für die „Erbringung überdurchschnittlich qualifizierter und zeitaufwändiger Leistungen unterhalb der Grenze einer angemessenen Vergütung zu arbeiten oder seine Leistung dem vorgegebenen Rahmen 1 bis 3,5 anzupassen.“

Damit gilt nun folgendes:

1. Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ kann wie folgt aussehen (s. Abrechnungshandbuch Implantologie, S. 132):

Zwischen
____________________________________________________________________________
(Patient/Zahlungspflichtiger)

und
____________________________________________________________________________
(Zahnarzt/Zahnärztin)

Der o. g. Patient/Zahlungspflichtige und der o.g. Zahnarzt/die o.g. Zahnärztin vereinbaren nach § 2 Absatz 1 und 2 GOZ die Höhe der Vergütung für die nachfolgend aufgeführten Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wie folgt:

Geb.-Nr. Leistung (Kurztext) Anzahl Faktor Betrag


Gesamt: __________________ €

Hinweis: Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet.

_______________________, den _____________________

_______________________________ ___________________________________
(Unterschrift des Zahlungspflichtigen) (Unterschrift des/der Zahnarztes/Zahnärztin

Wenn man will, kann man sie dadurch weiter individualisieren, dass man auf einen in der Anlage beigefügten Behandlungsplan Bezug nimmt. Der Text kann dann wie folgt lauten:

Der o. g. Patient/Zahlungspflichtige und der o.g. Zahnarzt/die o.g. Zahnärztin vereinbaren für die aus dem als Anlage beigefügten Plan ersichtliche Behandlung nach § 2 Absatz 1 und 2 GOZ die Höhe der Vergütung für die nachfolgend aufgeführten Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wie folgt:

2. Verhandeln kann man über die Steigerungsfaktoren und die Leistungen, für die mehr als 3,5-fach verlangt werden soll. Man muss dies aber nicht. Aber die Honorarvereinbarung muss weiterhin auf den individuellen Behandlungsfall abgestellt sein. Das heißt zum Beispiel, dass einheitliche Steigerungsfaktoren über alle Leistungen nicht zulässig sind (s. Abrechnungshandbuch Implantologie, S. 38).

3. Der Zahnarzt hat einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf eine leistungsangemessene Vergütung. Auch die neue GOZ muss deshalb den Abschluss von Honorarvereinbarungen zulassen.
Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 24. Juni 2008 )
 

 
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Re:Zweiteingriff nach fehlgeschlagenem Sinuslift?
09.05.12, 09:46 von Borrmann
Ich würde jetzt auf Nummer "sicher" gehen. Als aller erstes AUFKLÄREN und DOKUMENTIEREN!! 1. Impl  (weiter...)

Zweiteingriff nach fehlgeschlagenem Sinuslift?
08.05.12, 18:45 von ubauer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Anfang März berichtete ich von einer Impl.-Lockerung nach ext.  (weiter...)

Re:Implantatsystem unbekannt -> Türkei
27.04.12, 15:55 von ZA Albrecht
Moin. Ohne unfreundlich klingen zu wollen - das wusste ich auch schon. Vielleicht frage ich  (weiter...)

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