Bessere Erstattung von Zahnimplantaten durch die Beihilfe

Die Beihilfeverordnung regelt die Kostenzuschüsse, die Beamte von Ihren Dienstherren als Beihilfe (BH) zu Ihren Krankheitskosten erhalten. Umfang und Höhe der Beihilfen sind je nach BVO des Landes, entsprechend dem Bundesland des Dienstherrn nach der Landesbeihilfeverordnung oder gemäß der Bundesbeihilfeverordnung festgesetzt. Anfang Januar 2016 ist eine neue Verordnung für alle in NRW beamteten Beihilfeempfänger in Kraft getreten, die unter anderem die Ansprüche bei einer dentalen Implantatversorgung betrifft. Die Inhalte der BVO wurden an die der Bundesbeihilfeverordnung angepasst.
Bisher galt in Nordrhein-Westfalen (NW) ein sogenanntes Voranerkennungsverfahren, in welchem die „Beihilfefähigkeit“, übersetzt eine Erstattung von festgesetzten Kostenanteilen, überprüft wurde. Wurde ohne Voranerkennungsverfahren implantiert, trug der Beihilfeempfänger die Kosten i. d. R. ohne Anspruch auf Erstattung selbst. Für Patienten hatte dies je nach Auslastung der überprüfenden BH-Stelle/des Amtszahnarztes teils lange Wartezeiten zur Folge. Das aufwendige Voranerkennungsverfahren wurde in der neuen Verordnung bis auf wenige Ausnahmen gekippt. Lediglich bei bestimmten Fragestellungen, in denen bspw. Patienten Tumor-Operationen im Mund-Kiefer-Gesichtsbereich hatten, extreme Mundtrockenheit haben oder Zahnersatz in einem zahnlosen Kiefer brauchen, sind die Voranerkennungsverfahren noch Vorschrift. Der bestellte Amtszahnarzt entscheidet dann nach Vorstellung der Patienten, ob eine Notwendigkeit für Implantate gemäß BVO vorliegt und welche Kosten gemäß BVO erstattungsfähig sind.
Auch neu, bis zu zehn Implantate sind „pauschal bis 1.000 € je Implantat beihilfefähig“. Das klingt nach einer Verbesserung klingt, muss aber im Einzelfall nicht so sein. Denn die tausend Euro sind als Erstattung für sämtliche Kosten, heißt konkret: Implantate, spezielle Röntgenaufnahmen, Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Behandlung inkl. Zubehör wie bspw. Membranen, Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial und Betäubungsspritzen, Implantatzubehör und -material sowie Provisorien für die Implantate. Frühere eindeutige therapeutische Gründe für den Einsatz von Implantaten wie eine Einzelzahnlücke oder eine Zahnlosigkeit am Ende der Kieferhälfte (Freiendlücke) wurden aus dem neuen Katalog gestrichen.

Siehe NRW-Beihilferichtlinien.

Quelle:
Gesetz-und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2015, Nr. 47 vom 28.12.2015

Letzte Aktualisierung am Freitag, 08. Januar 2016

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