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Beihilfe Nordrhein-Westfalen streicht viele Implantatindikationen
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Neben verschiedenen anderen Leistungskürzungen nimmt NRW in 2004 Einzelzahnlücken, Freiendsituation, sowie die Fixierung einer Totalprothese aus dem Leistungkatalog der Beihilfe. Lediglich die implantologische Versorgung eines atrophischen Unterkiefer und der bekannten Ausnahmeindikationen der gesetzlichen Versicherer werden noch bezuschusst.
Zwar wird in einem Rundschreiben an alle Beamten in NRW eine Erstattung von 250 EUR pro Implantat versprochen, aber damit ist NRW trotzdem der Dienstherr mit der schlechtesten Krankenkassenleistung aller Bundesländer.
Übrigens: die Beihilfekriterien des Bundes bezüglich der Implantatversorgung bleiben im wesentlichen unverändert.

Beihilfe Bund:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften-BhV) Stand 1.1.2004 geltende Textfassung:
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV)
4. Implantologische Leistungen
1. Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
a) Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind,
b) Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen,
c) Fixierung einer Totalprothese.
2. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig; Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung – BVO – Vom 12. Dezember 2003 in NRW

f) In Absatz 2 wird folgender neuer Buchstabe b) eingefügt; der bisherige Buchstabe b) wird Buchstabe c):
"b) Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfe-fähig:
- größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in Tumoroperationen, in Entzündungen des Kiefers, in Operationen infolge von großen Zysten (z.B. große follikuläre Zysten oder Keratozysten), in Operationen infolge von Osteopathien - sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt - , in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten) oder in Unfällen haben,
- dauerhaft bestehende Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
- generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen (weniger als 8 Zähne pro Kiefer),
- nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B Spastiken)
- atrophischer zahnloser Unterkiefer.
Aufwendungen für mehr als vier Implantate (einschließlich vorhandener Implantate) sind bei der Versorgung eines zahnlosen Unterkiefers nicht beihilfefähig. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist, dass der Festsetzungsstelle ein Kostenvoranschlag eingereicht wird und diese auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat."

Beihilfe Land NRW:
Schreiben an alle Beihilfeberechtigte zum 01.01.2004
Die Beihilfestelle informiert
Änderungen im Beihilfenrecht zum Jahresbeginn 2004
Bezirksregierung in NRW:
Aufwendungen für Implantate sind nur noch unter sehr engen Voraussetzungen (z.B. atrophischer zahnloser Unterkiefer) und nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig (§ 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO). Wird eine Implantatversorgung gewählt, deren Kosten nicht als beihilfefähig anerkannt werden können, werden für jeden durch die Implantatversorgung ersetzten Zahn pauschal 250 € als beihilfefähig anerkannt (Nr. 5.5 VVzBVO). Mit diesem Betrag sind alle durch zahnärztliche oder kieferchirurgische Behandlung entstandenen Kosten abgegolten.
Von der Neuregelung unberührt bleiben alle Implantatbehandlungen, mit denen vor dem 01.01.2004 begonnen wurde bzw. bei denen vor dem 01.01.2004 eine schriftliche Zusage unter Berücksichtigung des bis zum 31.12.2003 geltenden Rechts erteilt wurde.
Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 24. Juni 2008 )
 

 
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Re:unbekanntes Implantatsystem
06.02.12, 17:50 von Borrmann
Glaube ich auch, 3i mit Goldschraube. Gruss Borrmann

Re:unbekanntes Implantatsystem
06.02.12, 15:14 von dr.baetcher
Könnte Biomed 3i sein?

unbekanntes Implantatsystem
06.02.12, 15:09 von zahnkett
Hallo zusammen! brauche Hilfe bei der Identifikation des Implantatsystem! Über eure Hilfe würde ich mich  (weiter...)

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