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Beihilfe Nordrhein hat Beihilfekriterien für Implantate und keramische Zahnverblendungen geändert
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Für jeden durch die Implantatversorgung ersetzten Zahn kann im Hinblick auf die Aufwendungen für eine herkömmliche Zahnversorgung ein Pauschalbetrag als beihilfefähig anerkannt werden. Der Pauschalbetrag beträgt für Aufwendungen, die ab 01.08.2005 entstehen, für die ersten drei durch ein Implantat ersetzten Zähne je 450,00E und für jeden weiteren durch ein Implantat ersetzten Zahn je 250,00 EUR bis zu insgesamt zehn Zähnen (Höchstbetrag 3.100,00E). Bereits durch vorhandene Implantate ersetzte Zähne sind in die Gesamtzahl ein- zurechnen. Bei Reparaturen sind einheitlich je ersetzten Zahn max. 250,00 EUR als beihilfefähig anzuerkennen (Nr. 11c VVzBVO).

Mehraufwendungen bei Materialkosten für Verblendungen und Vollkeramikkronen sind nur noch bis einschl. Zahn 5 beihilfeberechtigt (Nr.5.8 VVzBVO). Bei einer Verblendung der Zähne 6-8 (einschl. Brücken), sind die Material- und Laborkosten um 40,00 EUR je Zahn bei Kunststoffverblendungen und um 80,00 EURje Zahn bei Keramikverblendungen zu vermindern.
Letzte Aktualisierung ( Montag, 23. Juni 2008 )
 

 
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Re:Zweiteingriff nach fehlgeschlagenem Sinuslift?
09.05.12, 09:46 von Borrmann
Ich würde jetzt auf Nummer "sicher" gehen. Als aller erstes AUFKLÄREN und DOKUMENTIEREN!! 1. Impl  (weiter...)

Zweiteingriff nach fehlgeschlagenem Sinuslift?
08.05.12, 18:45 von ubauer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Anfang März berichtete ich von einer Impl.-Lockerung nach ext.  (weiter...)

Re:Implantatsystem unbekannt -> Türkei
27.04.12, 15:55 von ZA Albrecht
Moin. Ohne unfreundlich klingen zu wollen - das wusste ich auch schon. Vielleicht frage ich  (weiter...)

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