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Aktuelle Beihilfe-Richtlinen für Zahnimplantate
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Die hier dargelegten Beihilferichtlinien stammen aus NRW, Stand 11/07. Beihilfekriterien sind von Bund zu Land, und von Bundesland zu Bundesland verschieden. Außerdem kommt es regelmäßig zu Novellen, daher können wir hier keinen Anspruch auf Aktualität erheben. Als Beihilfeberechtigter haben Sie leicht die Möglichkeit, die aktuellsten Kriterien und Richtlinien in Erfahrung zu bringen. Falls Sie neuere Informationen besitzen, würden wir uns über eine Mitteilung freuen.

Beihilfekriterien 11/07 Implantate

Aufwendungen für die Versorgung mit Implantaten im Zahnbereich – sowie alle damit verbundenen weiteren Aufwendungen – sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (z.B. atrophischer zahnloser Unterkiefer) und nach vorheriger Anerkennung aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig (Kommentar: ob die Freiendlücke (wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen) und die Einzelzahnlücke (wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind) immer noch zu diesen Voraussetzungen zählen, ist den aktuellen Mitteilungen nicht zu entnehmen).Wird eine Implantatversorgung gewählt, deren Kosten nicht als beihilfefähig anerkannt werden können, so werden

  • neben den Aufwendungen für die (Brücken, Kronen, Prothesen usw.) (!)
  • für die ersten drei durch die ersetzten Zähne pauschal je 450 EUR,
  • für jeden weiteren ersetzten Zahn pauschal je 250 EUR
  • maximal jedoch insgesamt 8 Pauschalen

als beihilfefähig anerkannt. Bereits durch vorhandene Implantatversorgungen ersetzte Zähne, für die keine beihilfefähige Indikation vorlag, sind hierauf anzurechnen. Eine Beihilfegewährung darüber hinaus ist nicht möglich. Mit dem Pauschalbetrag sind sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen einschließlich notwendiger Anästhesie und der Kosten u.a. für

  • Implantate, Implantatteile, notwendige Instrumente (z.B. Bohrer, Fräsen), Membranen und Membrannägel
  • Knochen- und Knochenersatzmaterial
  • Nahtmaterial
  • Röntgenleistungen, und
  • Anästhetika

abgegolten.

Die neueren Beihilfekriterien sind also nicht mehr so restriktiv wie vor wenigen Jahren und schließen bereits aufwändigere Implantatlösungen mit ein. Damit trägt die Beihilfe der wissenschaftlichen Meinung über Zahnimplantate und deren Potential, auch eine wirtschaftliche Lösung darzustellen (insbesondere gegenüber herausnehmbaren Zahnersatz), Rechnung.

Mit der Pauschalbezuschussung von Implantaten ist der Beihilfe damit zwei Dinge gelungen:
  1. Sie entzieht sich Klagen wegen unsinniger Nicht-Bezuschussung von Implantaten
  2. Sie begrenzt die Kosten und lässt das Krankheitsrisiko weiter beim Patienten (schwieriger Eingriff: keine höhere Erstattung).


In der Beratung sollte der Behandler Sie bereits auf die besondere Problematik mit der Beihilfe aufmerksam machen. Das Einreichen eines Kostenplans sollte eine anteilige Kostenübernahme durch die Beihilfestelle klären. In der Regel wird aber von der Beihilfestelle nur ein Mitteilungsblatt mit den Beihilfekriterien zurückgeschickt, was erfahrungsgemäß die Eigenanteilskosten leider nicht übersichtlich klärt.

Art und Aufwand der medizinischen Behandlung soll sich natürlich nicht an den Erstattungsrichtlinien von Krankenkassen oder Beihilfestellen orientieren. Sonst könnte das dazu führen, dass Richtlinien und Sachbearbeiter über eine notwendige Therapie für den Patienten entscheiden. Gerade im Interesse des Patienten sollten medizinische Entscheidungen nur von Arzt und Patient getroffen werden.


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Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 4. Mai 2011 )
 

 

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Wußten Sie schon, dass...

der Zahnverlust als Folge eines Schul- oder Arbeitsunfalls auch nach Jahrzehnten noch über die Berufsgenossenschaften abgesichert ist, welche die Kosten auch für eine Implantatbehandlung übernehmen?
 
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